(1) Ziel der Bestimmungen dieses Teiles ist
1. die Gewährleistung von fachgerechter vorrangig altersbedingter Pflege und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung der individuellen und konkreten Bedarfe im Einzelfall;
2. die Gewährung von Leistungen an Personen, die ihren Pflege- und Betreuungsbedarf nicht selbst decken können (im Folgenden „Leistungsberechtigte“), um eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung mit sozialen Kontakten zu ermöglichen;
3. der Schutz vor Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sozialen Interessen und Bedarfe von Leistungsberechtigten.
(2) Leistungen der Pflege und Betreuung (im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet) umfassen alle notwendigen Verrichtungen durch Dritte, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich der Leistungsberechtigten betreffen und diese in ihrer Lebensführung unterstützen, um einen möglichst langen Verbleib im privaten Haushalt oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, Pflege und Betreuung in einer stationären Einrichtung zu ermöglichen. Notwendige Verrichtungen sind insbesondere Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, Planung, Zubereitung und Einnahme von ausgewogenen Mahlzeiten, Organisation und Einnahme von Medikamenten, Erhalt und Förderung der geistigen und körperlichen Mobilität sowie der Selbständigkeit.
(3) Altersbedingte Pflege und Betreuung ist die Pflege und Betreuung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Leistungen sollen unter Beachtung des Grundsatzes des Vorranges der mobilen und (teil )stationären Leistungen vor vollstationären Langzeitpflege- und -betreuungsleistungen gewährt und in Anspruch genommen werden. Hiefür werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen angeboten.
(5) Leistungen, die das Land oder eine Gemeinde/ein Gemeindeverband einer/einem Leistungsberechtigten gewährt, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(6) Gemeinnützige Einrichtungen/Gemeinnützige Dritte sind Rechtsträger, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(7) Öffentliche Einrichtungen sind Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über alle Leistungen, insbesondere über deren Nachfrage und deren Angebot, zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Pflege und Betreuung zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz zu beachten.
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