(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung eingerichtet werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Adresse der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers sowie Auszug aus dem Strafregister;
2. Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
3. Anzahl der zu betreuenden Bewohnerinnen/Bewohner;
4. Nachweis der Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin/zum Fachsozialbetreuer mit der Spezialisierung Altenarbeit, Familien- und Behindertenarbeit nach den StSBBG oder zumindest einer gleichwertigen Ausbildung (DGKP, Diplomsozialbetreuerin/Diplomsozialbetreuer mit Spezialisierung Altenarbeit oder Behindertenarbeit);
5. Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers für den Fall ihrer/seiner Verhinderung, insbesondere wegen Urlaub oder Krankheit.
(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen. Die Zimmer sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
– Einbettzimmer 14 m 2 Nettoraumfläche,
– Zweibettzimmer 22 m 2 Nettoraumfläche
jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum, welcher überwiegend der Erschließung der Nasszelle und/oder des Zimmers der Bewohnerin/des Bewohners dient.
(4) Die Bestimmungen der § 33, § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 9 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des GuKG fallen, so hat die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber, soferne sie/er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, für die Erbringung dieser Leistungen entsprechend qualifizierte Personen heranzuziehen und deren Einsatzzeiten und erbrachten Tätigkeiten zu dokumentieren.
(5) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, um die erforderlichen baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine technisch sichere Unterbringung und fachlich qualifizierte Pflege und Betreuung zu gewährleisten.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen der Pflegeplatz die erforderliche technische Sicherheit oder fachgerechte Pflege und Betreuung nicht hinreichend gewährleistet sind, so ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(7) Die Landesregierung hat, wenn sie bei der Kontrolle Mängel feststellt, insbesondere dass Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene der Bewohnerinnen/Bewohner mangelhaft sind, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen,
1. wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
2. wenn die Pflege und Betreuung so mangelhaft ist, dass Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bewohnerinnen/Bewohner besteht oder einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
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