(1) Zum Ersatz der Kosten für gemäß § 14 gewährte Leistungen sind verpflichtet:
1. die/der Leistungsberechtigte aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27);
2. Dritte, soweit die Leistungsberechtigte/der Leistungsberechtigte ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche und nichttitulierte Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht. Diese Ansprüche können an das Land oder die Stadt Graz mit deren Zustimmung abgetreten werden. Durch die Abtretung gehen Ansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Dritten bis zum Ausmaß der Leistung auf das Land oder die Stadt Graz über. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten.
(2) Für den Kostenersatz können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(3) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
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