§ 2 Allgemeines
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen:
1. Beratung und Unterstützung durch die Pflegedrehscheibe;
2. Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste;
3. 24-Stunden-Betreuung;
4. Mobile Pflege- und Betreuungsdienste;
5. Tagesbetreuung;
6. Betreutes Wohnen;
7. Kurzzeitpflege;
8. Übergangspflege;
9. Pilotprojekte.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen Z 3, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(3) Die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 setzt den Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes, deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark voraus.
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