§ 33 Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Betreiberinnen/Betreiber und das Personal von Pflegewohnheimen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten der Bewohnerinnen/Bewohner. Sie besteht gegenüber Personen, denen kein gesetzliches Recht auf Auskunft eingeräumt ist. Sie besteht auch nach Beendigung der Führung des Pflegewohnheimes oder des Beschäftigungsverhältnisses weiter. Betreiberinnen/Betreiber sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
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