(1) Die Leistung „Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste“ dient insbesondere der Entlastung der pflegenden Angehörigen und zur Unterstützung der Leistungsberechtigten durch mehrstündige Betreuung. Die Leistung umfasst insbesondere:
1. Betreuung im häuslichen Umfeld, Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung;
2. Begleitung bei Besorgungen;
3. Förderung von sozialen Kontakten.
(2) Die Leistung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die
1. im privaten Haushalt gepflegt und betreut werden,
2. zumindest Pflegegeld der Stufe 1 beziehen oder eine positive pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3 vorlegen und
3. keine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen.
(3) Die Leistung wird vom Land bereitgestellt. Die Erbringung der Leistung kann vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass sich die beauftragten Dritten verpflichten, insbesondere die Qualitätsrichtlinien des Landes und die für die Förderung (Abs. 5) maßgeblichen Vorgaben für den Eigenleistungsanteil der Leistungsberechtigten einzuhalten.
(4) Den Organen des Landes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und Verrechnung mit dem Land maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(5) Der/Dem beauftragten Dritten kann zu den durch die Eigenleistungsanteile der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung bis zur Höhe der mit dem Land vereinbarten Normkosten gewährt werden.
(6) Die Kosten der Förderung werden vom Land getragen.
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