§ 45 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Bescheide und Amtshandlungen in Verfahren über Kostenübernahmen (§ 5 und § 14) sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Werden in diesen Verfahren nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind deren Gebühren von Amts wegen zu tragen.
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