§ 11 Verfahren
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Ansuchen um Leistungen gemäß § 9 und § 10 sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark. Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden für das Land über eine Förderungsgewährung und allfällige Rückforderungen von Förderungen.
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