(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist, Abfragen folgender Datenbanken durchzuführen:
1. Transparenzportal (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
2. Zentrales Melderegister: Verknüpfungsanfragen auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991);
3. Zentrale Fremdenregister;
4. Unternehmensregister;
5. Grundbuch;
6. Geoinformationssystem Steiermark (Web-GIS Pro);
7. Pflegegeldabfragen (Pflegegeldinformation – PFIF);
8. Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB);
9. Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Landesregierung oder der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder zur Ermittlung von Kostenersatzpflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
2. Sozialversicherungsträger und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. Krankenanstaltenträger;
4. Versicherungen.
(3) Vertretungsbefugte und Personen, deren Einkommen für die Zuerkennung einer Leistung zu berücksichtigen ist, oder die ersatzpflichtig sind, haben
1. zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder
2. zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruchs oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde oder des Landesverwaltungsgerichts die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, vorzulegen.
(4) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind verpflichtet, der Landesregierung:
1. im Rahmen des Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens, des Anerkennungsverfahrens, und der Leistungserbringung
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, jederzeit unverzüglich Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen, zu gewähren und auf begründetes Verlangen Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist zu übermitteln oder von der Behörde selbst herstellen zu lassen,
b) die Kontaktaufnahme mit den Leistungsberechtigten und den uneingeschränkten Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten sowie
c) Einsicht in die Akten, die Jahresabschlüsse und Bilanzen sowie Nachweise der Gemeinnützigkeit zu gewähren;
2. folgende Daten spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Monats, vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln:
a) heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten;
b) personenbezogene Daten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c.
(5) Unrichtige Daten nach Abs. 4 Z 2 sind unverzüglich von den Betreiberinnen/Betreibern von Pflegewohnheimen und beauftragten Dritten zu korrigieren.
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