(1) Pflegewohnheime und Pflegeplätze unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts und der dazu erlassenen Verordnungen zumindest einmal jährlich ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen.
(2) Den Organen der Aufsichtsbehörde ist uneingeschränkter Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten und sind alle für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und jederzeit unverzüglich Einsicht in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen, zu gewähren. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist zu übermitteln. Sie können von den Organen der Aufsichtsbehörde auch selbst hergestellt werden.
(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde der Betreiberin/dem Betreiber die Behebung der Mängel je nach Schwere entweder unter Setzung einer angemessenen Frist mit schriftlicher Verfahrensanordnung oder sonst mit Bescheid aufzutragen. Wird der Verfahrensanordnung nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Mängelbeseitigung mit Bescheid aufzutragen. Mit dem Mängelbehebungsbescheid können gleichzeitig angeordnet werden:
1. ein Aufnahmestopp;
2. die Sperrung der Einrichtung oder der betroffenen Teile der Einrichtung;
3. die Verlegung der betroffenen Bewohnerinnen/Bewohner;
4. die Beiziehung einer DGKP mit Spezialisierung Wundmanagement oder einer Ärztin/eines Arztes auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers;
5. die Veranlassung der Sofortversorgung von Wunden;
6. die Veranlassung der Überstellung der Bewohnerin/des Bewohners in ein Krankenhaus;
7. die Beiziehung einer Ärztin/eines Arztes zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Bewohnerin/des Bewohners;
8. sonstige Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels.
(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Gefahr in Verzug gegeben ist, sind nach vorhergehender Verständigung der Betreiberin/des Betreibers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder erfolglosem Verständigungsversuch einer dieser Personen die zum Schutz der Bewohnerinnen/Bewohner erforderlichen Maßnahmen anzuordnen oder von der Aufsichtsbehörde selbst zu veranlassen.
(6) Die Kosten für die von der Aufsichtsbehörde veranlassten Maßnahmen sind von der Aufsichtsbehörde der Betreiberin/dem Betreiber vorzuschreiben.
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