§ 37 Pflegeplätze
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Pflegeplätze sind Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden. Diese Anzahl verringert sich um die Zahl von haushaltsverbandsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
(2) Als einem Haushaltsverband angehörig gelten Ehepartnerinnen/Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, deren Eltern, Großeltern, Geschwister sowie Kinder und deren Nachfahren.
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