(1) Die Leistung „Mobile Pflege- und Betreuungsdienste“ umfasst die Pflege und Betreuung von Leistungsberechtigten im privaten Haushalt durch die jeweils erforderlichen Dienste einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers (DGKP) und/oder einer Pflegefachassistenz und/oder Pflegeassistenz gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und/oder Heimhilfe gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG).
(2) Den Organen der Gemeinde sind von den beauftragen Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und die Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(3) Die Leistung ist von den Gemeinden selbst zu erbringen oder kann vertraglich an gemeinnützige Dritte, übertragen werden.
(4) Die Finanzierung der Leistung erfolgt durch:
1. die Gemeinde;
2. Kostenbeiträge der Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger;
3. Beiträge des Landes.
(5) Voraussetzung für die Förderung der Leistung ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinien.
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