(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat unter Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten vorzusorgen, dass die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner beachtet und gewahrt werden und durch geeignete Maßnahmen und Angebote sicherzustellen, dass den Bewohnerinnen/Bewohnern die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.
(2) Bewohnerinnen/Bewohner eines Pflegewohnheims haben jedenfalls ein Recht auf
1. respektvolle, fachgerechte und an aktuellen Pflege- und Betreuungsstandards ausgerichtete, den Leistungsangeboten entsprechende Pflege und Betreuung, einschließlich Organisation von erforderlichen Hilfsmitteln bei physischer Beeinträchtigung (z. B. Rollstühle, Gehbehelfe);
2. höflichen Umgang, Anerkennung der Würde und Persönlichkeit sowie Achtung der Privat- und Intimsphäre;
3. Einwilligung und Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
4. funktionserhaltende, funktionsfördernde und reintegrierende Maßnahmen durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Therapeutinnen/Therapeuten;
5. Hinzuziehen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung, insbesondere für Wundmanagement;
6. Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation (§ 34) und Ausfertigung von Kopien;
7. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
8. Abhaltung von Bewohnerversammlungen, mindestens einmal jährlich, und Wahl von Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertretern, wenn dies von mindestens fünf Bewohnerinnen/Bewohnern gewünscht wird;
9. ärztliche Versorgung unter Gewährleistung der freien Ärztinnen-/Arztwahl und adäquater Schmerzbehandlung sowie ungestörte Gespräche mit der Ärztin/dem Arzt;
10. Beiziehung einer hausexternen Beratung sowie psychosoziale Unterstützung;
11. Behandlung und Erledigung ihrer Beschwerden;
12. schriftliche Information über die Beschwerdemöglichkeit bei der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft;
13. fünf bedarfsgerechte Mahlzeiten, welche eine Spätmahlzeit und uneingeschränkten Zugang zu nicht alkoholischen Getränken, Beachtung erforderlicher Ernährungsformen und Diäten, ausreichende Flüssigkeitszufuhr sowie erforderlichenfalls Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme umfassen;
14. Organisation der Tagesabläufe, die den üblichen Lebensverhältnissen der Bewohnerinnen/Bewohner entsprechen;
15. angemessenen Kontakt zur Außenwelt, insbesondere:
a) Recht auf jederzeitigen Empfang von Besuchen unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohnerinnen/Bewohner und den Pflegewohnheimbetrieb;
b) Zurverfügungstellung von Fernsehanschlüssen und Internetempfang im Bewohnerzimmer sowie Zugang zu Telefon;
c) Verteilung und Abfertigung der Postsendungen der Bewohnerinnen/Bewohner, wenn die Bewohnerinnen/Bewohner das nicht selbst vornehmen können;
16. Tragen persönlicher Kleidung, sofern die Erbringung von Pflegeleistung dem nicht entgegensteht;
17. eine angemessene, möglichst individuell gestaltbare Einrichtung des Zimmers nach Maßgabe der baulichen Gegebenheiten;
18. Berücksichtigung kultureller Bedürfnisse und religiöse Betreuung;
19. Ausstellung von Zahlungsbelegen für Leistungen, die nicht unter § 20 Abs. 3 fallen;
20. sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Geld und Wertgegenstände;
21. Sterben in Würde.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Bewohnerinnen/Bewohner und deren Vertrauenspersonen über die Rechte nachweislich schriftlich zu informieren.
(4) Verzichtserklärungen von Bewohnerinnen/Bewohnern auf ihre Rechte sind ungültig.
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