(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (§ 22) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Abs. 3 besteht und dies nicht gemäß § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Abs. 9) verrechnen.
(2) Ein Antrag der Betreiberin/des Betreibers auf Anerkennung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gestellt werden. Die Anerkennung kann vor Erteilung der beantragten Errichtungsbewilligung erteilt werden, sie wird aber erst mit Rechtskraft dieser Errichtungsbewilligung rechtswirksam. Umfasst die Errichtungsbewilligung eine geringere Anzahl als die anerkannte Anzahl von Pflegebetten, ist der Anerkennungsbescheid von Amts wegen abzuändern.
(3) Der Bedarf an Pflegebetten ist durch Verordnung der Landesregierung für die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst für jeden politischen Bezirk (im Folgenden alle als „Bezirke“ bezeichnet) gesondert festzulegen , wobei der Pflegebettenbedarf für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag gesondert auszuweisen ist. Bei der Festlegung des Bedarfs ist auf demografische, sozioökonomische und gesundheits- und pflegebezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme aller Pflege- und Betreuungsleistungen Bedacht zu nehmen und der Bedarfs- und Entwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf Pflegewohnheime nur anerkennen, soweit der festgelegte Bedarf nicht überschritten wird. Bereits erteilte Anerkennungen sind zu berücksichtigen. Pflegebetten mit Psychiatriezuschlag sind Bewohnerinnen/Bewohnern vorzubehalten, denen im Kostenübernahmebescheid ein Psychiatriezuschlag (Abs. 8 Z 1) zuerkannt wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für eine Erhöhung der Pflegebettenzahl in einem bereits anerkannten Pflegewohnheim.
(5) Die unmittelbare Verlegung des Betriebes eines anerkannten Pflegewohnheimes in ein betriebsbewilligtes Pflegewohnheim derselben Betreiberin/desselben Betreibers an einen anderen Standort innerhalb eines Bezirkes bedarf keiner Anerkennung. Die Anerkennung geht auf dieses Pflegewohnheim über. Die Verlegung und der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme am neuen Standort sind der Landesregierung vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor der Durchführung, zu melden. Sofern die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, hat die Landesregierung den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt die Anerkennung. Die Landesregierung hat amtswegig festzustellen, dass die Anerkennung erloschen ist.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn der Betrieb eines anerkannten Pflegewohnheimes mit einem/mehreren anerkannten und betriebsbewilligten Pflegewohnheimen innerhalb eines Bezirkes zusammengelegt wird.
(7) Bei einem Wechsel der Betreiberin/des Betreibers und unmittelbarer Fortführung des Betriebes des Pflegewohnheimes entsprechend der erteilten Errichtungs- und Betriebsbewilligung, geht mit dem Einlangen der Meldung des Rechtsübergangs bei der Landesregierung, der die Vereinbarung über den Rechtsübergang anzuschließen ist, die Anerkennung auf die neue Betreiberin/den neuen Betreiber über.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
1. die Tagsatz-Kategorien und die Höhe des verrechenbaren Tagsatzes von Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag und für die Kurzzeit- und Übergangspflege; die Tagsatz-Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche pro Pflegebett und der bewilligten Pflegebettenanzahl (§ 23) bestimmt (Normkostenmodell);
2. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Land bzw. der Stadt Graz und der Einrichtung, die Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Leistungsberechtigten, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Leistungsberechtigte und die Zurückbehaltungsregelungen;
3. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Leistungsberechtigte, Meldepflichten wie Änderungen der Unternehmensstruktur oder der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Leistungsberechtigte, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote, Vorlage von Jahresabschlüssen;
4. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und zur Gewährleistung des Pflegestandards notwendig sind sowie in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Betreiberinnen/Betreibern in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind.
(9) Die Tagsatz-Kategorie ist für jede anerkannte Einrichtung mit Bescheid der Landesregierung festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden