(1) Die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wenn
1. keine Leistung gemäß dem 2. Abschnitt geeignet ist oder keine dieser Leistungen zur Verfügung steht oder keine Leistung nach einem anderen Gesetz geeignet ist und
2. die Kosten der Pflege und Betreuung nicht oder nicht zur Gänze selbst oder durch Dritte (Abs. 4 und 5) getragen werden können.
(2) Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4 ist von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem Pflegewohnheim auszugehen und ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt. In allen anderen Fällen hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 zu prüfen. Bis zu Pflegegeldstufe 3 oder falls eine Pflegegeldeinstufung noch nicht erfolgt ist oder bei Pflegegeldbezug eines anderen Staates oder wenn ein fremder Staat kein Pflegegeld an Personen außerhalb seines Staates gewährt, ist vor Antragstellung auch eine Beratung durch eine Einrichtung gemäß § 3 in Anspruch zu nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anzuschließen.
(3) Leistungsberechtigte gemäß Abs. 1, die nicht krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, wie sie von Personen gemäß § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden können. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Kosten zur Gänze oder teilweise von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst getragen werden können, sind das Einkommen, das Pflegegeld und Leistungen Dritter (Abs. 5) zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens sowie welche Einkommen zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, zu erlassen.
(5) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und nichttitulierten Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht. Ansprüche gegen Dritte können von den Leistungsberechtigten auf das Land oder die Stadt Graz übertragen werden, wenn diese der Übertragung zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(6) Leistungsberechtigte, die über eigenes Einkommen verfügen oder Pflegegeld beziehen, haben, sofern pflegegeld oder sozialversicherungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, als Eigenleistung zu erbringen:
1. 80 % des Einkommens, im Fall von bestehenden Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, 50 % des Einkommens und
2. ihr Pflegegeld, wovon 10 % der Pflegegeldstufe 3 verbleiben.
(7) Leistungsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, eine monatliche Zuwendung zu gewähren. Die Höhe dieser Zuwendung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Leistungsberechtigten, die nach Berechnung ihrer einkommensabhängigen Eigenleistung über weniger als die durch Verordnung festgelegte Zuwendung verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in der Höhe der Differenz zur verordneten Zuwendung zu gewähren.
(8) Die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten sind von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
(9) Für die Tragung der Kosten dieser Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (Sozial- und Pflegeleistungsumlage).
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