(1) Kostenübernahmen gemäß § 14 werden Personen gewährt, die
1. ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. eine Staatsbürgerschaft eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzen oder über den Status des Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005) verfügen oder subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Asylgesetz) sind.
(2) Kosten werden nicht übernommen für
1. Personen, die auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer derartigen Leistung besteht;
2. ausreisepflichtige Fremde;
3. Personen, die im Rahmen einer Maßnahme nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes stationär untergebracht werden (Unterbrechung der Unterbringung);
4. Personen, die im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und/oder einer Weisung eines Gerichts nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einer vollstationären Einrichtung Wohnsitz nehmen.
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