(1) Die Leistung „24-Stunden-Betreuung“ ist als Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes nach § 21b Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Die Leistung kann befristet gewährt werden.
(2) Die Zuzahlung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1. die die Person betreffenden Angaben, nachgewiesen durch
a) einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c) die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d) gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2. die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen, andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3. den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder bestätigung;
4. die Förderungszusage des Bundes (Sozialministeriumservice);
5. Nachweise über Vermögen samt Nachweis der Einlagesalden sowie Kontoauszüge von Bankkonten der vergangenen 12 Monate;
6. die Vermittlungsverträge, den Betreuungsvertrag sowie einen Nachweis der Kosten der 24-Stunden-Betreuung.
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Leistung ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen, die Gesamteinnahmen aus allen Bezugsquellen und das verwertbare Vermögen der/des Leistungsberechtigten nicht ausreichen, um die 24-Stunden-Betreuung zu sichern. Die Leistung ist höchstens bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Dabei sind alle Leistungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und den Vermögensgrenzen sowie zum Nachweis des Einkommens und Vermögens zu erlassen. Das Pflegegeld sowie verpflichtend zu leistende oder tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen und Leistungsansprüche gegenüber Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen. Den Leistungsberechtigten muss jedenfalls ein Betrag in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 und 2 lit. a und Abs. 5 StSUG verbleiben.
(5) Hat die/der Leistungsberechtigte Vermögen, dessen Verwertung ihr/ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung allfälliger Ersatzansprüche verfügt werden.
(6) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der/des Leistungsberechtigten.
(7) Über die Zuerkennung einer Zuzahlung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(8) Die Leistungsempfängerin/Der Leistungsempfänger hat die Nachweise der laufenden Kosten der 24-Stunden-Betreuung unverzüglich nach Ablauf jedes Jahres ab Leistungsgewährung an die Behörde zu übermitteln. Die nicht zweckgemäß verwendeten oder nicht nachgewiesenen Zuschüsse sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(9) Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 30 Tagen ab Kenntnis, jede Änderung der Einkommensverhältnisse, jede Änderung der Pflegegeldeinstufung und der Kosten der 24-Stunden-Betreuung anzuzeigen, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre. Die Anzeigepflicht besteht auch für die Einstellung der Leistungsinanspruchnahme. Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(10) Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter oder bei Änderung der Kosten der 24-Stunden-Betreuung nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Leistungen sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände um mindestens 20 Euro zu niedrig bemessen sind.
(11) Die Antragstellerin/Der Antragsteller und/oder deren gesetzliche oder bestellte Vertretung ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
(12) Zum Ersatz der Kosten für gewährte Leistungen sind verpflichtet:
1. die/der Leistungsberechtigte aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung sowie aus ihrem/seinem Vermögen und ihrem/seinem Pflegegeld;
2. Dritte, soweit die/der Leistungsberechtigte ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche und Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, wenn das Land oder die Stadt Graz die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten; diese Angelegenheiten besorgen die Bezirkshauptmannschaften für das Land als Träger von Privatrechten;
3. Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;
4. die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer (Erwerberin/Erwerber), wenn die/der Leistungsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Leistung, während oder fünf Jahre nach der Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 8 Abs. 2 StSUG übersteigt, jedoch maximal bis zur Höhe des Geschenkwertes zum Zeitpunkt der Schenkung insoweit dieses Geschenk bzw. dessen Wert noch vorhanden ist. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(13) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Beginn der Leistungsgewährung fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(14) Die Kosten der Leistung werden vom Land und den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden