(1) Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen ab Kenntnis, anzuzeigen:
1. jede Änderung der Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre und jede Änderung der Pflegegeldeinstufung;
2. den Wechsel in ein anderes Pflegewohnheim und den Austritt aus einem Pflegewohnheim, wenn keine Pflege und Betreuung in einem Pflegewohnheim mehr in Anspruch genommen wird;
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(4) Die/Der Leistungsberechtigte und/oder deren/dessen Vertretung (Abs. 1) ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
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