LandesrechtVorarlbergLandesesetzeKinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

KBBG
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1*) Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Bildung sowie die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a) öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

b) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;

c) Schulen einschließlich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulen;

d) Schülerheime;

e) die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch Tageseltern oder durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder sonst mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023

§ 2 § 2 Ziele

(1) Das Land bekennt sich zu einer chancengerechten und qualitätsvollen Bildung und Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere

a) die Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung der Kinder;

b) die Unterstützung der Familien in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben;

c) die Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Erziehungsberechtigen am Erwerbsleben.

§ 3 § 3 Grundsätze

(1) Das Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist breit und vielfältig; es wird von privaten und öffentlichen Rechtsträgern erbracht (Angebotsvielfalt).

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, der Herkunft, der Sprache und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses der Kinder oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich (diskriminierungsfreier Zugang).

(3) Von den Fällen der Besuchspflicht abgesehen, ist die Inanspruchnahme von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen freiwillig (Freiwilligkeit).

(4) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Pädagogik unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Wissenschaften; insbesondere ist auch auf die sprachliche Entwicklung, ausreichend Bewegung und gesunde Ernährung zu achten (Qualität).

(5) Die pädagogischen Fachkräfte werden durch Assistenzkräfte unterstützt; im Falle besonderer Anforderungen werden auch besonders qualifizierte Betreuungspersonen als Assistenzkräfte herangezogen (Professionalität).

(6) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wird jedes Kind unter Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und Rechte individuell unterstützt und betreut (Individualität).

(7) Kinder mit erhöhtem Förderbedarf werden gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse gefördert und betreut (Inklusion).

(8) Die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Betreuungspersonen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (Kooperation).

§ 4 § 4 Begriffe

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und organisatorischen Einheit betriebene Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in ihrer Entwicklung unterstützt und betreut werden, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die vorrangig der Vermittlung spezifischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in bestimmten Lebensbereichen, wie beispielsweise im Sport oder in der Musik dienen.

(2) Kleinkindgruppen sind elementare Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur frühkindlichen Bildung und Betreuung von Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr unterstützt und betreut werden.

(3) Kindergartengruppen sind elementare Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur frühkindlichen Bildung und Betreuung von Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder grundsätzlich ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt unterstützt und betreut werden.

(4) Schulkindgruppen sind Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur außerschulischen Bildung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unterstützt und betreut werden.

(5) Kinderspielgruppen sind Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder über einen längeren Zeitraum bis zum Schuleintritt wiederkehrend unterstützt und betreut werden, wobei dies nicht verpflichtend durch pädagogische Fachkräfte zu erfolgen hat.

§ 5 § 5 Rechtsträger

Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann sein

a) jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz ist,

b) jede inländische Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten,

c) jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe verlässlich im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz sind.

§ 6 § 6*) Angebotsplanung und Versorgungsauftrag

(1) Die Gemeinde hat jährlich bis Ende April Erhebungen zum erforderlichen Angebot an Betreuungsplätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, differenziert nach Anzahl, Öffnungszeiten und Gruppenformen, durchzuführen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen

a) den Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, einschließlich jener in Einrichtungen anderer, insbesondere privater Rechtsträger,

b) die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsstruktur und deren Entwicklung, sowie

c) die Bedarfsmeldung von Erziehungsberechtigten eines Kindes mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, und die betroffenen Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Form einzubinden.

(2) Reicht das vorhandene Angebot an Plätzen in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und bei Tageseltern nicht aus, hat die Gemeinde festzulegen, durch welche geeigneten Maßnahmen das erforderliche Angebot kurzfristig und mittelfristig bestmöglich zur Verfügung gestellt werden kann (Maßnahmenplan); dabei sind insbesondere Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit sowie das Angebot privater Rechtsträger einschließlich solcher in betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu berücksichtigen. Ein allfälliger Maßnahmenplan, der über das Betreuungsjahr hinausreichende Maßnahmen (mittelfristige Maßnahmen) beinhaltet, ist bis spätestens Ende des Kalenderjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht die Schule besucht, innerhalb des folgenden Rahmens ein geeigneter Betreuungsplatz in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder bei Tageseltern zur Verfügung steht (Versorgungsauftrag):

a) Der Versorgungsauftrag gilt für Kinder, die in der betreffenden Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.

b) Der Betreuungsplatz muss bedarfsgerecht an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, innerhalb einer Rahmenzeit zwischen 7.30 Uhr und 17.30 Uhr zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für höchstens 20 Tage während der vom Rechtsträger festgelegten Ferien.

c) Der Betreuungsplatz muss innerhalb des Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes zur Verfügung stehen.

(4) Der Versorgungsauftrag nach Abs. 3 gilt ab dem Betreuungsjahr 2024/2025 auch für Kinder, die bereits die Schule besuchen bis zur vierten Schulstufe, soweit sie keine Möglichkeit zum Besuch einer ganztägigen Schulform haben; abweichend von Abs. 3 lit. b muss der Betreuungsplatz innerhalb einer Rahmenzeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht während der Hauptferien und der schulfreien Tage nach den schulrechtlichen Vorschriften.

(5) Weiters gilt der Versorgungsauftrag nach Abs. 3 ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 auch für Kinder, die am Stichtag nach Abs. 3 das zweite Lebensjahr vollendet haben; abweichend von Abs. 3 lit. b muss der Betreuungsplatz innerhalb der Rahmenzeit im Ausmaß von zumindest fünf Stunden zur Verfügung stehen; können Betreuungsplätze aus personellen Gründen und trotz der Regelung des § 17 ausnahmsweise nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden, sind zuerst jene Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023

II. Hauptstück Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen oder Schulkindgruppen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 7 § 7

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen zumindest eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe eingerichtet ist (im Folgenden in diesem Hauptstück kurz: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen), sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.

2. Abschnitt Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren

§ 8 § 8 Bauverfahren

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Bildung und Betreuung der Kinder erforderlich sind, haben insbesondere auch den Grundsätzen der Qualität (§ 3 Abs. 4) und der Inklusion (§ 3 Abs. 7) zu entsprechen. Jede Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räume, einschließlich der erforderlichen Ruhe- und Bewegungsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten im Freien aufweisen.

(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung für andere Zwecke darf zugelassen werden, wenn durch die angestrebte Mitverwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird, ansonsten nur in Katastrophenfällen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Dabei ist auf die bestehenden bau , feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.

(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach Abs. 1 und 2 bzw. einer Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärztin sowie das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören.

§ 9 § 9 Betriebsaufnahmeverfahren

(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung). Weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes ist, dass die nach dem Baugesetz erforderliche Berechtigung zur Benützung vorliegt.

(2) Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

a) Angaben zum Rechtsträger und zum Standort,

b) Angaben zu den pädagogischen Erfordernissen (pädagogisches Konzept),

c) Angaben zur erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung (insbesondere in Bezug auf die Zahl und Qualifikation des Betreuungspersonals sowie die verfügbaren Räumlichkeiten) und

d) Angaben zur Organisation der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung (insbesondere zur Art und Anzahl der Gruppen, zu den maximalen Gruppengrößen und zu den geplanten Öffnungszeiten).

Ist eine abschließende Beurteilung des geplanten Betriebes auf dieser Grundlage nicht möglich, kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Im Bewilligungsverfahren ist das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören.

(3) Die Betriebsbewilligung ist binnen zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen, wenn die Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 Gewähr bieten, dass die nach diesem Gesetz für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die pädagogischen, personellen, sachlichen und organisatorischen Erfordernisse nach dem 3. Abschnitt erfüllt sind. Ansonsten hat die Landesregierung die Betriebsaufnahme innerhalb der genannten Frist mit Bescheid zu untersagen.

(4) Liegt ein vollständiger Antrag im Sinne des Abs. 2 vor und wird kein Bescheid nach Abs. 3 innerhalb der dort genannten Frist erlassen, gilt die Betriebsbewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Landesregierung hat den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß auch bei Änderungen des Betriebs der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung Anwendung, soweit sie von Einfluss auf die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen sind; dies gilt nicht bei lediglich geringfügigen Änderungen der Öffnungszeiten. Von der Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 lit. a bis d kann abgesehen werden, sofern diese im Einzelfall für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

3. Abschnitt Betrieb

1. Unterabschnitt Pädagogische Erfordernisse

§ 10 § 10 Bildungs- und Betreuungsarbeit

(1) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bildungswissenschaften, insbesondere der Elementar- und Frühpädagogik, der Gehirn- und Lernforschung und der inklusiven Pädagogik unter Berücksichtigung der einschlägigen Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Kinderheilkunde durchzuführen. Soweit sich dies aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen ergibt, sind spezifische pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden. Im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf die Bedürfnisse von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mit besonderen Begabungen besonders Rücksicht zu nehmen. Zudem sind, insbesondere unter den Aspekten Bewegung und Ernährung, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu treffen. Das Angebot von Mahlzeiten soll sich an aktuellen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren und nach Möglichkeit regionale, saisonale und biologische Lebensmittel enthalten; auf besondere, gesundheitlich begründete Bedürfnisse der Kinder ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Planung, Organisation und Durchführung der frühkindlichen und außerschulischen Bildung und der Betreuung sowie die Reflexion der Bildungs- und Betreuungsarbeit obliegt den pädagogischen Fachkräften. Sie sind bei der Besorgung dieser Aufgaben durch die Assistenzkräfte zu unterstützen, die unter ihrer Anleitung tätig werden. Die pädagogischen Fachkräfte haben sich auf der Grundlage kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder mit Sorgfalt auf die tägliche Bildungs- und Betreuungsarbeit vorzubereiten; dies gilt nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch für Assistenzkräfte.

(3) Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, die an einer Schulung gemäß § 19 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.

(4) Die pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte haben Kinder in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit mit einzubeziehen; insbesondere ist ihnen entsprechend ihrem Entwicklungsstand Gelegenheit zu geben, eigene Standpunkte zu entwickeln und einzubringen.

(5) Um eine erfolgreiche Bildungs- und Betreuungsarbeit zu gewährleisten, haben pädagogische Fachkräfte, allenfalls unter Heranziehung der Assistenzkräfte, regelmäßigen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Es sind beispielsweise Elternabende durchzuführen und in Einzelgesprächen die individuelle Entwicklung des Kindes mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern.

§ 11 § 11 Frühkindlicher und außerschulischer Bildungsauftrag

(1) Im Rahmen der frühkindlichen Bildung in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen werden die Kinder unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen in ihrer körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung altersgemäß und mit Rücksicht auf den individuellen Entwicklungsstand begleitet und unterstützt. Durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Sprache offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. In Kindergartengruppen werden die Kinder überdies zur Vorbereitung auf den Schulbesuch insbesondere in ihrer Fähigkeit des Erkennens und Denkens, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft begleitet und unterstützt; einen wesentlichen Aspekt dabei bildet die Förderung der Bildungssprache Deutsch, um eine Teilnahme am schulischen Unterricht zu ermöglichen.

(2) Die außerschulische Bildung in Schulkindgruppen hat die schulische Bildung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen; Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine alters- und entwicklungsgemäße Freizeitgestaltung zu ermöglichen.

§ 12 § 12 Pädagogisches Konzept

(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsqualität ist vom Rechtsträger unter Einbindung der pädagogischen Fachkräfte ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten. Darin sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) sowie der weiteren Vorgaben dieses Gesetzes auf Basis aktueller elementarpädagogischer Standards die Grundlagen für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festzulegen, insbesondere hinsichtlich

a) der Organisationsstruktur,

b) der pädagogischen Prozesse (z.B. Gestaltung der Eingewöhnungszeit und der Erholungsphasen, Inklusion von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, inhaltliche Schwerpunkte usw.),

c) der Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, einschließlich eines Bewegungs- und Ernährungsplans,

d) der Maßnahmen zum Schutz der Kinder,

e) der Formen der Zusammenarbeit im Team sowie der Personal- und Teamentwicklung,

f) der Formen der Einbeziehung der Kinder selbst, der Erziehungsberechtigten (z.B. Elternbeiräte) und anderer Bezugspersonen,

g) der Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen,

h) der Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Das pädagogische Konzept muss im Internet auf der Homepage des Rechtsträgers für die Allgemeinheit abrufbar sein. Sofern der Rechtsträger im Internet über keine Homepage verfügt, ist das pädagogische Konzept auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 13 § 13 Durchführungsbestimmungen

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu diesem Unterabschnitt zu treffen, insbesondere über

a) die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Bildungs- und Betreuungsarbeit, die von pädagogischen Fachkräften zu erstellen ist (§ 10 Abs. 2);

b) ein Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder (§ 11 Abs. 1 iVm § 25);

c) ein Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes, von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und über Inhalt und Ausmaß jener pädagogischen Maßnahmen, die im Falle festgestellten Förderbedarfes zu ergreifen sind, einschließlich eines Instrumentariums zur Feststellung der Wirkung dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1);

d) begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn der Anteil an Kindern mit Sprachförderbedarf und Kindern mit erheblichem sonstigen Förderbedarf in einer Gruppe hoch ist (§ 11 Abs. 1).

2. Unterabschnitt Personelle Erfordernisse

§ 14 § 14 Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der Betreuungspersonen, das sind die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte sowie Assistenzkräfte.

(2) Pädagogische Fachkräfte müssen geeignet, insbesondere verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und fachlich befähigt (§ 16) sein.

(3) Zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte können unter deren Anleitung Assistenzkräfte eingesetzt werden. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und auch sonst für den Umgang mit Kindern, erforderlichenfalls auch in besonderen Betreuungssituationen, geeignet sein; ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.

(4) Der Rechtsträger hat eine pädagogische Fachkraft der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung mit der pädagogischen und administrativen Leitung derselben zu betrauen; allenfalls kann diese Aufgabe auch auf zwei pädagogische Fachkräfte übertragen werden. Die Leitung einer Einrichtung mit Kleinkind- oder Kindergartengruppen kann nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden, die aufgrund einer einschlägigen Ausbildung dazu befähigt sind oder eine solche Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Leitung absolvieren; wird die Ausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die betreffende Person durch den Rechtsträger von der Leitung abzuberufen und eine andere geeignete Person zu betrauen.

(5) Für den Fall, dass die Leitung (Abs. 4) verhindert ist, hat der Rechtsträger eine dafür geeignete Person aus dem Kreis der Betreuungspersonen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit der Stellvertretung zu betrauen.

§ 15 § 15 Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung

(1) Als verlässlich nach § 14 Abs. 2 und 3 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch – ausgenommen Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Vor dem erstmaligen Einsatz und sonst bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Verurteilung ist die Verlässlichkeit der Betreuungsperson unter Heranziehung des § 44 durch den Rechtsträger zu beurteilen.

(2) Die für Betreuungspersonen notwendige gesundheitliche Eignung hat der Rechtsträger vor dem erstmaligen Einsatz und sonst bei Vorliegen von Anhaltspunkten über eine fehlende gesundheitliche Eignung zu überprüfen; sie ist durch ein von den Betreuungspersonen vorzulegendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Diese Nachweise und Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

§ 16 § 16*) Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kleinkindgruppe erbringt, wer eine in Abs. 2 oder 3 genannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder ein Hochschulstudium aus dem Bereich Bildungswissenschaften bzw. eine sonstige geeignete tertiäre Ausbildung absolviert hat. Weiters gilt als fachlich befähigt, wer eine andere Ausbildung, die Mindeststandards einer elementarpädagogischen Ausbildung erfüllt, erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Anforderungen im Bereich der frühkindlichen Bildung durch Verordnung die näheren Vorschriften über eine solche Ausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung erlassen hat; dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff und die Leistungsbeurteilung zu regeln.

(2) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kindergartengruppe (Kindergartenpädagogin, Kindergartenpädagoge) erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik bzw. für Kindergärten, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, den Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, das Masterstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder den Universitätslehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS absolviert hat.

(3) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Kleinkind- oder Kindergartengruppe erbringt, wer die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder die Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule absolviert hat.

(4) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Schulkindgruppe erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik, die Befähigungsprüfung für Erzieher, die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat oder nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes zur Betreuung im Freizeitteil an ganztägigen Schulformen als befähigt gilt.

(5) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Schulkindgruppe erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt hat.

(6) Neben den in Abs. 1 bis 5 genannten fachlichen Befähigungen sollen pädagogische Fachkräfte, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.

(7) Die in den Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 bis 5 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Universitäten, Hochschulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schul-, universitäts- oder hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023, 50/2024

§ 17 § 17 Zeitlich befristete Verwendung und Verwendung an Randzeiten

(1) Solange geeignete pädagogische Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können

a) in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. a und b an deren Stelle Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen und jedenfalls eine Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung absolviert haben;

b) in Schulkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. c an deren Stelle auch Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen, eine höhere oder mindestens dreijährige mittlere Schule abgeschlossen haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen;

c) in inklusiv geführten Kleinkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 1 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;

d) in inklusiv geführten Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 2 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;

e) in inklusiv geführten Schulkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 3 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden; sofern auch solche nicht verfügbar sind, können pädagogische Fachkräfte mit einer Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung oder nach § 16 Abs. 2 oder 4 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden.

(2) Eine länger als fünf Wochen dauernde Verwendung nach Abs. 1, ausgenommen die Verwendung an Randzeiten und die Verwendung in Schulkindgruppen, ist der Landesregierung unter Glaubhaftmachung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 18 § 18 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

(1) Den in § 16 Abs. 1 bis 5 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach § 16 Abs. 1 bis 5 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Bestimmungen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.

(3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 5, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 3 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrgangs oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 3 als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(8) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von § 16 Abs. 1 bis 5 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach § 16 Abs. 1 bis 5 im Umfang eines partiellen Berufszugangs. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte sinngemäß.

(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 3 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 gelten.

§ 19 § 19 Fortbildung

(1) Pädagogische Fachkräfte in Kleinkind- und Kindergartengruppen sind verpflichtet, 32 Stunden im Jahr, Assistenzkräfte acht Stunden im Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Schulkindgruppen besteht die Verpflichtung zur Fortbildung im selben Ausmaß wie für Betreuungspersonen im Freizeitteil ganztägiger Schulformen. Die Rechtsträger der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, den Betreuungspersonen eine Teilnahme im Ausmaß von 32 Stunden im Jahr zu ermöglichen. Hinsichtlich Teilzeitkräften bestehen die Verpflichtungen nach diesem Absatz in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht, bei Aufrundung auf volle Stunden.

(2) Die Veranstaltungen nach Abs. 1 dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Ausbildungsinhalte sowie über Form und Ausmaß solcher Veranstaltungen erlassen. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung und über die Ablegung von Prüfungen getroffen werden.

(3) Zur Vorbereitung der pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kleinkind- und Kindergartengruppen auf die Durchführung von pflegerischen Hilfstätigkeiten ist im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen eine Ausbildung durch einen Arzt oder eine Ärztin in der Dauer von sechs Stunden vorzusehen.

(4) Die Fortbildungsveranstaltungen sind von der Landesregierung oder von einem vom Land beauftragten Dritten zu organisieren; sie kann generell oder im Einzelfall bestimmen, ob andere Fortbildungsveranstaltungen als gleichwertig gelten.

3. Unterabschnitt Sachliche Erfordernisse

§ 20 § 20

Dem Rechtsträger obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Personals.

4. Unterabschnitt Organisatorische Erfordernisse

§ 21 § 21 Gruppen

(1) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden die Kinder in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zusammengefasst. Zudem können auch Kinderspielgruppen nach Maßgabe des dritten Hauptstückes eingerichtet werden.

(2) Jede Gruppe ist, vorbehaltlich des § 17, wie folgt zu führen:

a) eine Kleinkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1,

b) eine Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 2,

c) eine Schulkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 4,

d) eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe, in der zumindest ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird (inklusiv geführte Kleinkind-, Kindergarten- oder Schulkindgruppe) von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 5 und

e) eine Kinderspielgruppe von einer Betreuungsperson nach § 34 Abs. 2.

(3) In jeder Gruppe können auch Kinder anderer Altersgruppen unterstützt und betreut werden (alterserweiterte Gruppenführung), sofern diese das zweite Lebensjahr vollendet haben; dabei ist insbesondere der Grundsatz des § 3 Abs. 6 zu beachten; die Besuchspflicht in Kindergartengruppen (§ 26 Abs. 1) bleibt davon unberührt.

(4) Eine alterserweitert geführte Gruppe nach Abs. 2 lit. a bis c gilt als Gruppe nach lit. a, wenn mehrheitlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, als solche nach lit. b, wenn mehrheitlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, und als solche nach lit. c, wenn mehrheitlich schulpflichtige Kinder betreut werden; sind Altersgruppen im selben Ausmaß vertreten, gibt die jüngere Altersgruppe den Ausschlag. In einer alterserweitert geführten Kinderspielgruppe nach Abs. 2 lit. e müssen mehrheitlich Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden.

(5) Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in den einzelnen Gruppen sowie die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen; dabei ist insbesondere auf pädagogische Erfordernisse, das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften sowie von Abs. 2 lit. d zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.

§ 22 § 22 Betreuungsjahr und Ferien

(1) Das Betreuungsjahr in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt jeweils am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Betreuungsjahres.

(2) Die Ferien sind vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Ferien dürfen jedenfalls nur während den Hauptferien oder schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz festgelegt werden; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen; Förderrichtlinien nach § 41 können weitere Einschränkungen als Fördervoraussetzung festlegen.

§ 23 § 23 Öffnungszeiten

(1) Die täglichen Zeiten, in denen Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zum Besuch durch die Kinder offengehalten werden (Tagesöffnungszeiten), hat der Rechtsträger festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- bzw. Ruhezeiten geboten werden können; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen.

(2) Kindergartengruppen müssen jedenfalls täglich an allen Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet sein. Dies gilt nicht während den vom Rechtsträger festgelegten Ferien, bei Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder bei sonstigen zwingenden Gründen. Förderrichtlinien nach § 41 können weitergehende Öffnungszeiten als Fördervoraussetzung festlegen.

(3) Der Rechtsträger hat für die der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 1) unterliegenden Kinder festzulegen, an welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen (Kernzeit). Als Kernzeit dürfen nur Zeiten vormittags bis 12.30 Uhr festgelegt werden; dabei darf ein Ausmaß von 20 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die Kernzeit ist nach Abs. 1 bekannt zu machen. Die Möglichkeit zur Festlegung von Randzeiten (Abs. 4) bleibt unberührt.

(4) Der Rechtsträger kann Zeiten am Anfang und am Ende der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen; das tägliche Ausmaß dieser Randzeiten darf insgesamt höchstens 5 % der Wochenöffnungszeit betragen. Zusätzlich kann auch die Mittagszeit als Randzeit im Ausmaß von höchstens eineinhalb Stunden festgelegt werden. Die Randzeiten sind nach Abs. 1 bekannt zu machen.

4. Abschnitt Besuchsregelungen, Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

§ 24 § 24 Aufnahme

(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist für alle Kinder – soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht – freiwillig.

(2) Für die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten notwendig; dabei ist insbesondere das Ausmaß des Betreuungsbedarfes bekannt zu geben. Mehrfache Anmeldungen desselben Kindes sind den betroffenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mitzuteilen. Bei der Aufnahme ist der Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs (§ 3 Abs. 2) zu beachten. Der Rechtsträger hat jede Anmeldung oder Abmeldung ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gemeinde ist, muss ein angemeldetes Kind aufnehmen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch ist daraus nicht abzuleiten.

(4) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass der Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch ein angemeldetes Kind mit erhöhtem Förderbedarf für dieses aus medizinischen Gründen zu einer unzumutbaren Belastung würde, teilt er dies den Erziehungsberechtigten mit und bemüht sich gemeinsam mit diesen um eine alternative Betreuungsmöglichkeit. Falls sie sich nicht einigen, kann der Rechtsträger mit Bescheid entscheiden, dass eine Aufnahmepflicht abweichend von Abs. 3 nicht besteht, sofern sich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens ergibt, dass der Besuch für das Kind aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung wäre.

(5) Liegt zwar kein Fall des Abs. 4 vor, wäre aber für den Rechtsträger mit der Ermöglichung des Besuchs durch das angemeldete Kind mit erhöhtem Förderbedarf ein außergewöhnlicher sachlicher oder organisatorischer Aufwand verbunden, dann kann der Rechtsträger verlangen, dass über die Vor- und Nachteile der Aufnahme des Kindes mit den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel des Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein.

(6) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass durch den Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung eines bereits aufgenommenen Kindes eine schwerwiegende Gefährdung eines anderen Kindes, einer Betreuungsperson oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist, kann er verlangen, dass mit den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel dieses Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein. Diese kann auch in einer alternativen Betreuung bestehen oder in einem zeitlich befristeten Aussetzen des Besuchs einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.

§ 25 § 25 Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder, Elterngespräch

(1) Nach Ablauf der von der Gemeinde festgelegten Anmeldefrist (§ 29 Abs. 1 dritter Satz) hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und

a) am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben,

b) nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres schulpflichtig werden und

c) nicht bereits zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet sind (§ 24 Abs. 2),

schriftlich aufzufordern, einen allfälligen Sprachförderbedarf ihrer Kinder feststellen zu lassen, es sei denn, der Sprachförderbedarf wurde bereits im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe geprüft.

(2) Gleichzeitig hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten eines Kindes im Sinne des Abs. 1 zu einem Elterngespräch, bei dem auch das betroffene Kind anwesend sein kann, einzuladen. Bei diesem Gespräch hat eine geeignete Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuchs einer Kindergartengruppe auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozial-emotionalen Fähigkeiten des Kindes darzulegen; das Kind ist in geeigneter Form in das Gespräch einzubinden und am Gespräch zu beteiligen.

(3) Die Gemeinde hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren, ob nach Abs. 1 ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder nicht bzw. darüber, ob im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe ein Sprachförderbedarf festgestellt worden ist. Auf die Möglichkeit, eine Entscheidung der Landesregierung mit Bescheid zu verlangen (§ 26 Abs. 1 lit. b), ist hinzuweisen.

(4) Finden eine Prüfung des Sprachförderbedarfes nach Abs. 1 und ein Elterngespräch nach Abs. 2 nicht statt, weil ein Kind bereits zum Besuch der Kindergartengruppe angemeldet ist, und wird dieses Kind nachträglich abgemeldet oder besucht es die Kindergartengruppe nicht im Ausmaß der Besuchspflicht, hat die Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

§ 26 § 26 Besuchspflicht

(1) Kinder sind, sofern sie nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs. 2 zum Besuch einer Kindergartengruppe verpflichtet, wenn sie am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1)

a) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden oder

b) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nach § 25 oder im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder ein solcher festgestellt wird; die Erziehungsberechtigten können binnen vierzehn Tagen ab Mitteilung der Gemeinde nach § 25 Abs. 3 schriftlich verlangen, dass die Landesregierung über das Vorliegen eines Sprachförderbedarfes und die Besuchspflicht mit Bescheid entscheidet.

(2) Die Besuchspflicht besteht während des gesamten Betreuungsjahres mit Ausnahme der Hauptferien und schulfreien Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger (§ 23 Abs. 3).

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn

a) ihnen aufgrund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann;

b) sie einen öffentlichen Praxiskindergarten (§ 1 Abs. 2 lit. a) besuchen;

c) sie häuslich erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden, sofern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben und Werteerziehung entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie dem Werte- und Orientierungsleitfaden wahrgenommen werden und kein Sprachförderbedarf besteht.

(4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist näher zu begründen und muss bis Ende Mai vor Beginn des Betreuungsjahres schriftlich beim pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) eingebracht werden. Das pädagogische Aufsichtsorgan hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat die Landesregierung auf schriftliches Verlangen der Erziehungsberechtigten über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden. Eine Ausnahme von der Besuchspflicht ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, ist über die genannten Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.

(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b oder c geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen und Einrichtungen verpflichtet, dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich sind.

(6) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten, bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Betreuungsjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.

§ 27 § 27 Entgeltfreiheit, soziale Staffelung

(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2), jedenfalls aber vormittags bis 12.30 Uhr entgeltfrei. Die betreffenden Rechtsträger haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder über diesen Umstand im Vorhinein – und zwar bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres – schriftlich zu informieren.

(2) Im Übrigen ist der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Erziehungsberechtigte, die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(3) Der Abs. 1 schließt einen allfälligen Beitrag zu den Kosten für Mahlzeiten oder für die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.

§ 28 § 28 Zutritt

(1) Zu einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben die Erziehungsberechtigten, Beauftragte des Rechtsträgers, Beauftragte der Landesregierung, Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung von staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hospitationen oder Einzelfallprüfungen sowie Personen, mit denen die Betreuungspersonen (§ 14) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet ist, Zutritt. Die Entscheidung darüber, inwieweit andere Personen zutrittsberechtigt sind, obliegt dem Rechtsträger, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Verlangen ist die Berechtigung nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.

§ 29 § 29*) Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Anmeldung für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, hat innerhalb der hiefür festgelegten Frist zu erfolgen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 und 3 oder im Falle einer Änderung der Umstände, die für den Versorgungsauftrag nach § 6 Abs. 3 bis 5 maßgebend sind, ist auch eine Anmeldung nach Ablauf dieser Frist möglich. Die Anmeldefrist ist von der Gebietskörperschaft festzulegen und spätestens eine Woche vor ihrem Beginn bis zu ihrem Ablauf auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes); die Anmeldefrist hat in der Zeit zwischen Anfang März und Ende Juni zu liegen.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind aktiv in die Bildungs- und Betreuungsarbeit einzubeziehen (§§ 10 Abs. 5 und 12 Abs. 1) und über Entscheidungen, die den Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung wesentlich berühren, zu informieren.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben am Elterngespräch (§ 25 Abs. 2) teilzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass nicht angemeldete Kinder an der Prüfung eines allfälligen Sprachförderbedarfes (§ 25) teilnehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 26 Abs. 1), haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet werden (§ 24 Abs. 2) und der Besuchspflicht nachkommen. Eine Verhinderung nach § 26 Abs. 6 ist unverzüglich unter Angabe des Grundes der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bekannt zu geben. Erziehungsberechtigte, die für ihre Kinder eine Ausnahme nach § 26 Abs. 3 lit. b oder c in Anspruch genommen haben, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Betreuung entsprechend dem geltend gemachten Ausnahmegrund erfolgt.

(5) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechend dem Instrumentarium nach § 13 lit. c an der Feststellung ihres Entwicklungsstandes sowie – im Falle festgestellten Förderbedarfes – an der Förderung teilnehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf haben die Erziehungsberechtigten mit dem Rechtsträger eine Vereinbarung über die elterliche Mitarbeit abzuschließen.

(6) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und von der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu sorgen.

(7) Die Erziehungsberechtigten haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder oder einen Befall mit Parasiten, z.B. mit Kopfläusen unverzüglich der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungs- oder Übertragungsgefahr besteht, von der Einrichtung fernzuhalten. Soweit es zur Vermeidung einer Ansteckung zum Schutz der anderen Kinder und Betreuungspersonen erforderlich ist, kann der Rechtsträger den Besuch der Einrichtung durch das betroffene Kind im Rahmen des Hausrechtes untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023

5. Abschnitt Modellversuche

§ 30 § 30*)

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung und Betreuung von Kindern können mit Bewilligung der Landesregierung abweichend von dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) und den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Modellversuche durchgeführt werden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten schriftlich unter Anschluss einer Beschreibung des Modellversuches bei der Landesregierung zu beantragen. In der Versuchsbeschreibung sind Inhalt, Zweck und Ziel des Modellversuches sowie die erforderlichen Abweichungen eingehend darzulegen.

(3) Die Bewilligung ist mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen, wenn

a) Bedürfnisse zur Erprobung neuer Formen der Bildung und Betreuung von Kindern vorliegen,

b) die Abweichungen von dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) bzw. den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes zur Erreichung des Versuchszweckes und des Versuchsziels unbedingt erforderlich sind und

c) der Modellversuch weder den Zielen (§ 2) und Grundsätzen (§ 3) dieses Gesetzes noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023

III. Hauptstück Kinderspielgruppen

§ 31 § 31 Allgemeines

Kinderspielgruppen sind, unbeschadet des § 21, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.

§ 32 § 32 Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren

(1) Kinderspielgruppen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten; die Bestimmung des § 8 (Bauverfahren) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kinderspielgruppe auch ohne Räumlichkeiten betrieben werden kann, soweit dies mit der Art der Betreuung vereinbar ist.

(2) Der Betrieb von Kinderspielgruppen darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung); die Bestimmung des § 9 (Betriebsaufnahmeverfahren) gilt sinngemäß.

§ 33 § 33 Pädagogische Erfordernisse

Zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist vom Rechtsträger ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten; die Bestimmung des § 12 (Pädagogisches Konzept) ist sinngemäß anzuwenden.

§ 34 § 34 Personelle Erfordernisse

(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der erforderlichen Betreuungspersonen.

(2) Betreuungspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich, gesundheitlich geeignet und auch sonst für den Umgang mit Kindern geeignet sein; § 15 (Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung) gilt sinngemäß. Ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.

(3) Der Rechtsträger hat eine oder mehrere geeignete Betreuungspersonen mit der Leitung der Einrichtung zu betrauen.

§ 35 § 35 Sachliche Erfordernisse

Dem Rechtsträger obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Kinderspielgruppe notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Personals.

§ 36 § 36 Organisatorische Erfordernisse

Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in Kinderspielgruppen, nähere Vorgaben zur Bildung von Gruppen und zur Anzahl der in einzelnen Gruppen betreuten Kinder kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen; dabei ist insbesondere auf das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.

IV. Hauptstück Sonstige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 37 § 37

Für den Betrieb sonstiger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wie beispielsweise Ferienheime, Ferienlager oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.

V. Hauptstück Aufsicht

§ 38 § 38 Allgemeines

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen; bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine solche Überprüfung unverzüglich stattzufinden.

(3) Rechtsträger haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck haben sie der Landesregierung auf Verlangen

a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b) Einsicht in die erforderlichen Dokumente zu gewähren,

c) unbeschränkt Zutritt zu Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren,

d) die Beobachtung des Betriebs einschließlich Gespräche mit den Kindern, den Erziehungsberechtigten und den Betreuungspersonen zu ermöglichen.

§ 39 § 39 Pädagogisches Aufsichtsorgan

(1) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine oder nach Bedarf mehrere qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld als pädagogisches Aufsichtsorgan zu bestellen.

(2) Dem pädagogischen Aufsichtsorgan obliegt die Aufsicht über Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in pädagogischer Hinsicht einschließlich der fachlichen Beratung der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (§ 40 Abs. 1).

(3) Das pädagogische Aufsichtsorgan ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige bzw. Amtssachverständiger zu verwenden.

§ 40 § 40 Qualitätsmanagement, Maßnahmen

(1) Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung beratend zu unterstützen. Diese Beratung hat sich insbesondere auf die Umsetzung der pädagogischen Grundlagendokumente, die Umsetzung der Bildungsarbeit einschließlich Beobachtung, Bildungsplanung und -dokumentation, das pädagogische Konzept der Einrichtung sowie auf Maßnahmen zur Inklusion zu beziehen.

(2) Das Ergebnis einer Überprüfung betreffend die Einhaltung des Werte- und Orientierungsleitfadens (§ 38 Abs. 2) ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wird von der Landesregierung im Zuge der Aufsicht festgestellt, dass Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ihre Tätigkeit nicht bewilligungskonform ausüben oder sonstige Anforderungen nach diesem Gesetz nicht einhalten, ist der Rechtsträger aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der festgestellten Mängel mit Bescheid den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gänzlich oder teilweise einstellen, wenn

a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Betriebsbewilligung (§ 9) betrieben wird,

b) die festgestellten Mängel einer Behebung nicht zugänglich sind,

c) dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen wird und die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig ist oder

d) aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen Gefahr im Verzug für das Wohl der Kinder gegeben ist.

(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Sicherheit und das Wohl der Kinder können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden. Über eine solche Maßnahme ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nicht mehr vor, so ist ein allenfalls erlassener Bescheid von der Landesregierung auf Antrag aufzuheben.

(6) Erwachsen der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 5 erster Satz Kosten, können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 5 zweiter Satz rechtskräftig wird.

VI. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 41 § 41 Förderung des Landes

(1) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen privater und öffentlicher Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes. Das Nähere bestimmt die Landesregierung in Förderrichtlinien.

(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes betreibt, die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 27 Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.

(3) Zeichnet sich, insbesondere aufgrund der Angebotsplanung der Gemeinden (§ 6 Abs. 2), eine Entwicklung ab, die allenfalls auch eine Änderung der Förderrichtlinien nach Abs. 1 zweckmäßig erscheinen lässt, so haben dazu auf Verlangen der Landesregierung oder des Vorarlberger Gemeindeverbandes Gespräche stattzufinden.

§ 42 § 42 Dialog

(1) Zur Beratung über grundsätzliche Fragen in Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung findet ein Dialog statt.

(2) Zu diesem Zweck hat das für Kindergarten, Schulkindbetreuung und Kleinkindbetreuung zuständige Mitglied der Landesregierung bei Bedarf, mindestens jedes zweite Jahr, einzuladen.

(3) Am Dialog haben neben dem vorsitzenden Mitglied der Landesregierung teilzunehmen:

a) zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Vorarlberger Gemeindeverbandes,

b) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Landesverbandes der selbstorganisierten Kindergruppen Vorarlbergs,

c) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Vorarlberg,

d) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg,

e) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Industriellenvereinigung Vorarlberg,

f) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Landesorganisation Vorarlberg,

g) der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,

h) je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der für Kindergarten, Schulkindbetreuung und Kleinkindbetreuung bzw. für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilungen im Amt der Landesregierung.

Neben den in lit. a bis h genannten Stellen kann das vorsitzende Mitglied der Landesregierung erforderlichenfalls weitere Einrichtungen und Fachpersonen, insbesondere Fachexperten oder Fachexpertinnen aus dem Bereich elementare Kinderbildung- und -betreuung, beiziehen.

§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines

(1) Die Landesregierung, die Organe der Gemeinden und die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:

a) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies zur Angebotsplanung und Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 sowie zur Feststellung des Betreuungsbedarfes während der Ferien, zur Durchführung der Bildungs- und Betreuungsarbeit nach §§ 10 und 11, zur pädagogischen und administrativen Leitung nach § 14, zur Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach §§ 38 bis 40 sowie zur Auswertung für statistische, planerische und steuernde Zwecke einschließlich des Berichtswesens und für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist;

b) Daten nach Abs. 2 lit. a und lit. c bis e, soweit dies zur Durchführung eines Betriebsaufnahmeverfahrens nach den §§ 9 und 32 Abs. 2, zur Gruppenbildung nach den §§ 21, 36 und 37 iVm 36, zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen (§ 41) sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen erforderlich ist;

c) Daten nach Abs. 2 lit. a und b, soweit dies zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder und zur Durchführung des Elterngespräches nach § 25 sowie zur Durchführung des entgeltfreien Besuches bzw. des Besuches zu sozial gestaffelten Tarifen nach § 27 erforderlich ist;

d) Daten nach Abs. 2 lit. e, soweit dies zur Durchführung von Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 18 erforderlich ist;

e) Daten nach Abs. 2 lit. a, soweit dies zur Erhebung des Entwicklungsstandes insbesondere des Sprachstandes sowie zur Durchführung der erforderlichen Fördermaßnahmen nach § 13, zur Besorgung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach § 24 sowie zur Einhaltung der Besuchspflicht bzw. zur Erteilung von Ausnahmen nach § 26 erforderlich ist;

f) Daten nach Abs. 2 lit. e, soweit dies zur Erfüllung personeller Erfordernisse nach §§ 14 bis 17, 34 und 37 iVm 34 sowie zur Durchführung der Fortbildung des Betreuungspersonals nach § 19 erforderlich ist.

(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:

a) Daten der Kinder: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zum Entwicklungsstand, Daten zu Art und Umfang des Betreuungsbedarfes, Daten zur tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuung und Identifikationsdaten sowie Betreuungsdaten von Geschwisterkindern;

b) Daten der Erziehungsberechtigten betreuter Kinder: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zur beruflichen Tätigkeit;

c) Daten der Rechtsträger (natürliche Personen): Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit und der sonstigen persönlichen Eignung, Daten zum Betreuungsangebot, Daten über die Abrechnung von Leistungen und Bankverbindungsdaten;

d) Daten der Rechtsträger (juristische Personen): Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der juristischen Person, Allgemeine Personenstandsdaten und Erreichbarkeitsdaten der vertretungsbefugten Organe, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit und der sonstigen persönlichen Eignung der vertretungsbefugten Organe, Daten zum Betreuungsangebot, Daten über die Abrechnung von Leistungen und Bankverbindungsdaten;

e) Daten der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit, gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Eignung, Daten zur fachlichen Qualifikation, Daten zur beruflichen Tätigkeit und Bankverbindungsdaten;

f) Daten der Tageseltern: Allgemeine Personenstandsdaten und Erreichbarkeitsdaten; die zur Erteilung einer Bewilligung für Tageseltern nach § 30 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zuständige Behörde ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde die entsprechenden Daten zu übermitteln, soweit sie die jeweilige Gemeinde betreffen.

(3) Die Organe der Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des zweiten Hauptstückes haben Daten zum Entwicklungsstand der Kinder nach Abs. 2 lit. a, insbesondere solche zum Sprachstand und zu durchgeführten Fördermaßnahmen, zu übermitteln an:

a) die Landesregierung oder einen von ihr beauftragten Dritten, soweit dies zur Feststellung des Entwicklungsstandes und der Wirkungen der pädagogischen Fördermaßnahmen nach § 13 lit. c erforderlich ist;

b) die Organe einer anderen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, an eine Tagesmutter oder einen Tagesvater auf deren bzw. dessen Ersuchen, sofern das Kind dorthin wechselt und dies zur Feststellung des Förderbedarfes des Kindes erforderlich ist;

c) die Organe der Schule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht nachkommen.

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 lit. b gilt für die Organe der Rechtsträger von Kinderspielgruppen im Sinne des dritten Hauptstückes sinngemäß.

(5) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.

(6) Die Landesregierung, die Organe der Gemeinden und die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft; dabei kann die Landesregierung die Organe der Gemeinden oder die Organe der sonstigen Rechtsträger zur Unterstützung heranziehen.

(7) Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.

§ 44 § 44 Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte

(1) Die Landesregierung hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen, soweit diese zur Beurteilung der Verlässlichkeit

a) einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person im Betriebsbewilligungsverfahren (§ 9) erforderlich sind; oder

b) einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist, einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person oder einer Betreuungsperson bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein nicht verlässliches Verhalten im Rahmen der Aufsicht (§§ 38 bis 40) erforderlich sind.

(2) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, soweit es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 sowie Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen, soweit diese zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Anstellung von Betreuungspersonen erforderlich sind.

(3) Andere als im Abs. 2 genannte Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen haben zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Anstellung von Betreuungspersonen die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 durch die betreffende Person zu verlangen.

(4) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

(5) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 3 und 4 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

§ 45 § 45 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene nach § 25, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 46 § 46 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Betriebsbewilligung nach § 9 oder § 32 Abs. 2 betreibt,

b) gegen eine Verpflichtung nach § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 3 oder §§ 37 iVm 34 Abs. 3 verstößt,

c) als Erziehungsberechtigter gegen eine der Pflichten nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz, § 29 Abs. 3, Abs. 4 erster und dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz verstößt,

d) einen Modellversuch ohne die erforderliche Bewilligung nach § 30 durchführt,

e) einer Verpflichtung zur Ermöglichung der Aufsicht nach § 38 Abs. 3 nicht nachkommt,

f) Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden nach § 40 nicht erfüllt,

g) sonstigen in Bescheiden nach diesem Gesetz enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, ausgenommen solche nach lit. c, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.

§ 46a § 46a Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit.

§ 47 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Art. I des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018, Nr. 45/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 42/2022 (im Folgenden kurz KGG), außer Kraft; Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Versorgungsauftrag), des zweiten Unterabschnittes (Personelle Erfordernisse), des vierten Unterabschnittes (Organisatorische Erfordernisse) sowie die §§ 24, 36 und 37 iVm 36 finden erstmals für das Betreuungsjahr 2023/24 Anwendung; bis dahin finden für Kindergartengruppen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 13, 14, 16 bis 18 KGG sowie für Kleinkindgruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und sonstige Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des vierten Hauptstückes die Bestimmungen der §§ 31 und 31a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 46/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022 und Nr. 72/2022 (im Folgenden kurz KJH-G), Anwendung. Für Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren, die vor dem 11. September 2023 eingeleitet werden, gelten anstelle der §§ 8, 9 und 32 die Bestimmungen der §§ 3 und 4 KGG sowie der §§ 31 und 31a KJH-G.

(4) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes, deren Betrieb nach § 4 KGG oder nach §§ 31 oder 31a KJH-G angezeigt und nicht untersagt worden ist, gilt als nach § 9 bewilligt.

(5) Eine Kinderspielgruppe im Sinne des dritten Hauptstückes, deren Betrieb nach § 31 KJH-G angezeigt und nicht untersagt worden ist, gilt als nach § 32 Abs. 2 bewilligt.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gruppen in Kinderbetreuungseinrichtungen nach § 31 oder 31a KJH-G, in denen überwiegend

a) dreijährige Kinder betreut werden, können bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Betreuungsjahr von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1 geführt werden;

b) vier- und fünfjährige Kinder betreut werden, können bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Betreuungsjahres von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1 geführt werden.

(7) Rechtsträger von Einrichtungen, die nach Abs. 4 oder Abs. 5 als bewilligt gelten und die kein pädagogisches Konzept haben oder deren pädagogisches Konzept nicht den Anforderungen nach § 12 entspricht, sind verpflichtet, der Landesregierung spätestens bis 31. Dezember 2023 ein pädagogisches Konzept nach § 12 vorzulegen.

(8) Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit der Leitung einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung betraut sind, dürfen diese Funktion weiterhin ausüben, auch wenn sie nicht über die erforderliche fachliche Befähigung zur Leitung der Einrichtung nach § 14 Abs. 4 verfügen.

(9) Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätig sind, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß

a) § 6, § 13b Abs. 1 lit. b, § 13b Abs. 4, § 17 oder § 20 Abs. 3 KGG gelten als Bescheide gemäß § 18, § 26 Abs. 1 lit. b, § 26 Abs. 4, § 30 oder § 40 Abs. 3 und 4;

b) § 31 Abs. 6, §§ 31a Abs. 1 iVm 31 Abs. 6 oder § 32 Abs. 2 KJH-G gelten als Bescheide gemäß § 40 Abs. 3 und 4.

(11) Nach § 21 KGG bestellte Kindergarteninspektorinnen oder Kindergarteninspektoren gelten als nach § 39 bestellte pädagogische Aufsichtsorgane.

(12) Auf Verfahren und Maßnahmen nach dem KGG oder nach dem dritten Abschnitt des KJH-G, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind – vorbehaltlich des Abs. 3 – die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(13) Für den Fall, dass § 44 Abs. 1 und 2 oder Teile dieser Bestimmung nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.