(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der Betreuungspersonen, das sind die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte sowie Assistenzkräfte.
(2) Pädagogische Fachkräfte müssen geeignet, insbesondere verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und fachlich befähigt (§ 16) sein.
(3) Zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte können unter deren Anleitung Assistenzkräfte eingesetzt werden. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und auch sonst für den Umgang mit Kindern, erforderlichenfalls auch in besonderen Betreuungssituationen, geeignet sein; ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
(4) Der Rechtsträger hat eine pädagogische Fachkraft der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung mit der pädagogischen und administrativen Leitung derselben zu betrauen; allenfalls kann diese Aufgabe auch auf zwei pädagogische Fachkräfte übertragen werden. Die Leitung einer Einrichtung mit Kleinkind- oder Kindergartengruppen kann nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden, die aufgrund einer einschlägigen Ausbildung dazu befähigt sind oder eine solche Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Leitung absolvieren; wird die Ausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die betreffende Person durch den Rechtsträger von der Leitung abzuberufen und eine andere geeignete Person zu betrauen.
(5) Für den Fall, dass die Leitung (Abs. 4) verhindert ist, hat der Rechtsträger eine dafür geeignete Person aus dem Kreis der Betreuungspersonen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit der Stellvertretung zu betrauen.
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