Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu diesem Unterabschnitt zu treffen, insbesondere über
a) die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Bildungs- und Betreuungsarbeit, die von pädagogischen Fachkräften zu erstellen ist (§ 10 Abs. 2);
b) ein Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder (§ 11 Abs. 1 iVm § 25);
c) ein Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes, von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und über Inhalt und Ausmaß jener pädagogischen Maßnahmen, die im Falle festgestellten Förderbedarfes zu ergreifen sind, einschließlich eines Instrumentariums zur Feststellung der Wirkung dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1);
d) begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn der Anteil an Kindern mit Sprachförderbedarf und Kindern mit erheblichem sonstigen Förderbedarf in einer Gruppe hoch ist (§ 11 Abs. 1).
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