(1) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kleinkindgruppe erbringt, wer eine in Abs. 2 oder 3 genannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder ein Hochschulstudium aus dem Bereich Bildungswissenschaften bzw. eine sonstige geeignete tertiäre Ausbildung absolviert hat. Weiters gilt als fachlich befähigt, wer eine andere Ausbildung, die Mindeststandards einer elementarpädagogischen Ausbildung erfüllt, erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Anforderungen im Bereich der frühkindlichen Bildung durch Verordnung die näheren Vorschriften über eine solche Ausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung erlassen hat; dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff und die Leistungsbeurteilung zu regeln.
(2) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kindergartengruppe (Kindergartenpädagogin, Kindergartenpädagoge) erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik bzw. für Kindergärten, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, den Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, das Masterstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder den Universitätslehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS absolviert hat.
(3) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Kleinkind- oder Kindergartengruppe erbringt, wer die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder die Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule absolviert hat.
(4) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Schulkindgruppe erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik, die Befähigungsprüfung für Erzieher, die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat oder nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes zur Betreuung im Freizeitteil an ganztägigen Schulformen als befähigt gilt.
(5) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Schulkindgruppe erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt hat.
(6) Neben den in Abs. 1 bis 5 genannten fachlichen Befähigungen sollen pädagogische Fachkräfte, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.
(7) Die in den Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 bis 5 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Universitäten, Hochschulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schul-, universitäts- oder hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023, 50/2024
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