KBBG
(1) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kleinkindgruppe erbringt, wer eine in Abs. 2 oder 3 genannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder ein Hochschulstudium aus dem Bereich Bildungswissenschaften bzw. eine sonstige geeignete tertiäre Ausbildung absolviert hat. Weiters gilt als fachlich befähigt, wer eine andere Ausbildung, die Mindeststandards einer elementarpädagogischen Ausbildung erfüllt, erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Anforderungen im Bereich der frühkindlichen Bildung durch Verordnung die näheren Vorschriften über eine solche Ausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung erlassen hat; dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff und die Leistungsbeurteilung zu regeln.
(2) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kindergartengruppe (Kindergartenpädagogin, Kindergartenpädagoge) erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik bzw. für Kindergärten, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, den Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, das Masterstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule, den Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS, ein ordentliches Bachelorstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS oder ein außerordentliches Bachelorstudium (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolviert hat.
(3) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Kleinkind- oder Kindergartengruppe erbringt, wer die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder die Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule absolviert hat.
(4) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Schulkindgruppe erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik, die Befähigungsprüfung für Erzieher, die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat oder nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes zur Betreuung im Freizeitteil an ganztägigen Schulformen als befähigt gilt.
(5) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Schulkindgruppe erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt hat.
(6) Neben den in Abs. 1 bis 5 genannten fachlichen Befähigungen sollen pädagogische Fachkräfte, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.
(7) Die in den Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 bis 5 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Universitäten, Hochschulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schul-, universitäts- oder hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023, 50/2024, 39/2026
§ 9a LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 9a § 9a*) Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen
…steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer in Abs. 1 oder in § 16 Abs. 2 KBBG genannten Prüfung. (4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die…
§ 14 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 14
…pädagogischen Fachkräfte sowie Assistenzkräfte. (2) Pädagogische Fachkräfte müssen geeignet, insbesondere verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und fachlich befähigt (§ 16) sein. (3) Zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte können unter deren Anleitung Assistenzkräfte eingesetzt werden. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich (§ 15 Abs…
§ 17 § 17 Zeitlich befristete Verwendung und Verwendung an Randzeiten
…haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen; c) in inklusiv geführten Kleinkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 1 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden; d) in inklusiv geführten Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach…
§ 18 § 18 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
…1) Den in § 16 Abs. 1 bis 5 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs…
§ 21
…dritten Hauptstückes eingerichtet werden. (2) Jede Gruppe ist, vorbehaltlich des § 17, wie folgt zu führen: a) eine Kleinkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1, b) eine Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 2, c) eine Schulkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs…