(1) Die Landesregierung hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen, soweit diese zur Beurteilung der Verlässlichkeit
a) einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person im Betriebsbewilligungsverfahren (§ 9) erforderlich sind; oder
b) einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist, einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person oder einer Betreuungsperson bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein nicht verlässliches Verhalten im Rahmen der Aufsicht (§§ 38 bis 40) erforderlich sind.
(2) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, soweit es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 sowie Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen, soweit diese zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Anstellung von Betreuungspersonen erforderlich sind.
(3) Andere als im Abs. 2 genannte Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen haben zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Anstellung von Betreuungspersonen die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 durch die betreffende Person zu verlangen.
(4) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(5) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 3 und 4 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
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