§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Dem Rechtsträger obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Personals.
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