(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung). Weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes ist, dass die nach dem Baugesetz erforderliche Berechtigung zur Benützung vorliegt.
(2) Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
a) Angaben zum Rechtsträger und zum Standort,
b) Angaben zu den pädagogischen Erfordernissen (pädagogisches Konzept),
c) Angaben zur erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung (insbesondere in Bezug auf die Zahl und Qualifikation des Betreuungspersonals sowie die verfügbaren Räumlichkeiten) und
d) Angaben zur Organisation der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung (insbesondere zur Art und Anzahl der Gruppen, zu den maximalen Gruppengrößen und zu den geplanten Öffnungszeiten).
Ist eine abschließende Beurteilung des geplanten Betriebes auf dieser Grundlage nicht möglich, kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Im Bewilligungsverfahren ist das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören.
(3) Die Betriebsbewilligung ist binnen zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen, wenn die Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 Gewähr bieten, dass die nach diesem Gesetz für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die pädagogischen, personellen, sachlichen und organisatorischen Erfordernisse nach dem 3. Abschnitt erfüllt sind. Ansonsten hat die Landesregierung die Betriebsaufnahme innerhalb der genannten Frist mit Bescheid zu untersagen.
(4) Liegt ein vollständiger Antrag im Sinne des Abs. 2 vor und wird kein Bescheid nach Abs. 3 innerhalb der dort genannten Frist erlassen, gilt die Betriebsbewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Landesregierung hat den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß auch bei Änderungen des Betriebs der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung Anwendung, soweit sie von Einfluss auf die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen sind; dies gilt nicht bei lediglich geringfügigen Änderungen der Öffnungszeiten. Von der Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 lit. a bis d kann abgesehen werden, sofern diese im Einzelfall für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
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