(1) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen privater und öffentlicher Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes. Das Nähere bestimmt die Landesregierung in Förderrichtlinien.
(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes betreibt, die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 27 Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.
(3) Zeichnet sich, insbesondere aufgrund der Angebotsplanung der Gemeinden (§ 6 Abs. 2), eine Entwicklung ab, die allenfalls auch eine Änderung der Förderrichtlinien nach Abs. 1 zweckmäßig erscheinen lässt, so haben dazu auf Verlangen der Landesregierung oder des Vorarlberger Gemeindeverbandes Gespräche stattzufinden.
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