§ 33 § 33Pädagogische Erfordernisse
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist vom Rechtsträger ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten; die Bestimmung des § 12 (Pädagogisches Konzept) ist sinngemäß anzuwenden.
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