(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsqualität ist vom Rechtsträger unter Einbindung der pädagogischen Fachkräfte ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten. Darin sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) sowie der weiteren Vorgaben dieses Gesetzes auf Basis aktueller elementarpädagogischer Standards die Grundlagen für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festzulegen, insbesondere hinsichtlich
a) der Organisationsstruktur,
b) der pädagogischen Prozesse (z.B. Gestaltung der Eingewöhnungszeit und der Erholungsphasen, Inklusion von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, inhaltliche Schwerpunkte usw.),
c) der Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, einschließlich eines Bewegungs- und Ernährungsplans,
d) der Maßnahmen zum Schutz der Kinder,
e) der Formen der Zusammenarbeit im Team sowie der Personal- und Teamentwicklung,
f) der Formen der Einbeziehung der Kinder selbst, der Erziehungsberechtigten (z.B. Elternbeiräte) und anderer Bezugspersonen,
g) der Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen,
h) der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Das pädagogische Konzept muss im Internet auf der Homepage des Rechtsträgers für die Allgemeinheit abrufbar sein. Sofern der Rechtsträger im Internet über keine Homepage verfügt, ist das pädagogische Konzept auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden