§ 46a § 46a Abgabenbefreiung
In Kraft seit 07. September 2023
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KBBG
Gliederung
VI. Hauptstück Schlussbestimmungen § 41 Förderung des Landes
§ 46a § 46a Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit.
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