§ 5 § 5Rechtsträger
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann sein
a) jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz ist,
b) jede inländische Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten,
c) jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe verlässlich im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz sind.
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