§ 2 § 2Ziele
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Das Land bekennt sich zu einer chancengerechten und qualitätsvollen Bildung und Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere
a) die Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung der Kinder;
b) die Unterstützung der Familien in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben;
c) die Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Erziehungsberechtigen am Erwerbsleben.
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