§ 45 § 45 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2023
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KBBG
Gliederung
VI. Hauptstück Schlussbestimmungen § 41 Förderung des Landes
§ 45 § 45 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene nach § 25, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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