(1) Die Anmeldung für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, hat innerhalb der hiefür festgelegten Frist zu erfolgen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 und 3 oder im Falle einer Änderung der Umstände, die für den Versorgungsauftrag nach § 6 Abs. 3 bis 5 maßgebend sind, ist auch eine Anmeldung nach Ablauf dieser Frist möglich. Die Anmeldefrist ist von der Gebietskörperschaft festzulegen und spätestens eine Woche vor ihrem Beginn bis zu ihrem Ablauf auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes); die Anmeldefrist hat in der Zeit zwischen Anfang März und Ende Juni zu liegen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind aktiv in die Bildungs- und Betreuungsarbeit einzubeziehen (§§ 10 Abs. 5 und 12 Abs. 1) und über Entscheidungen, die den Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung wesentlich berühren, zu informieren.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben am Elterngespräch (§ 25 Abs. 2) teilzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass nicht angemeldete Kinder an der Prüfung eines allfälligen Sprachförderbedarfes (§ 25) teilnehmen.
(4) Die Erziehungsberechtigten jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 26 Abs. 1), haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet werden (§ 24 Abs. 2) und der Besuchspflicht nachkommen. Eine Verhinderung nach § 26 Abs. 6 ist unverzüglich unter Angabe des Grundes der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bekannt zu geben. Erziehungsberechtigte, die für ihre Kinder eine Ausnahme nach § 26 Abs. 3 lit. b oder c in Anspruch genommen haben, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Betreuung entsprechend dem geltend gemachten Ausnahmegrund erfolgt.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechend dem Instrumentarium nach § 13 lit. c an der Feststellung ihres Entwicklungsstandes sowie – im Falle festgestellten Förderbedarfes – an der Förderung teilnehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf haben die Erziehungsberechtigten mit dem Rechtsträger eine Vereinbarung über die elterliche Mitarbeit abzuschließen.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und von der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu sorgen.
(7) Die Erziehungsberechtigten haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder oder einen Befall mit Parasiten, z.B. mit Kopfläusen unverzüglich der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungs- oder Übertragungsgefahr besteht, von der Einrichtung fernzuhalten. Soweit es zur Vermeidung einer Ansteckung zum Schutz der anderen Kinder und Betreuungspersonen erforderlich ist, kann der Rechtsträger den Besuch der Einrichtung durch das betroffene Kind im Rahmen des Hausrechtes untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
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