(1) Die Landesregierung, die Organe der Gemeinden und die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies zur Angebotsplanung und Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 sowie zur Feststellung des Betreuungsbedarfes während der Ferien, zur Durchführung der Bildungs- und Betreuungsarbeit nach §§ 10 und 11, zur pädagogischen und administrativen Leitung nach § 14, zur Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach §§ 38 bis 40 sowie zur Auswertung für statistische, planerische und steuernde Zwecke einschließlich des Berichtswesens und für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist;
b) Daten nach Abs. 2 lit. a und lit. c bis e, soweit dies zur Durchführung eines Betriebsaufnahmeverfahrens nach den §§ 9 und 32 Abs. 2, zur Gruppenbildung nach den §§ 21, 36 und 37 iVm 36, zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen (§ 41) sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen erforderlich ist;
c) Daten nach Abs. 2 lit. a und b, soweit dies zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder und zur Durchführung des Elterngespräches nach § 25 sowie zur Durchführung des entgeltfreien Besuches bzw. des Besuches zu sozial gestaffelten Tarifen nach § 27 erforderlich ist;
d) Daten nach Abs. 2 lit. e, soweit dies zur Durchführung von Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 18 erforderlich ist;
e) Daten nach Abs. 2 lit. a, soweit dies zur Erhebung des Entwicklungsstandes insbesondere des Sprachstandes sowie zur Durchführung der erforderlichen Fördermaßnahmen nach § 13, zur Besorgung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach § 24 sowie zur Einhaltung der Besuchspflicht bzw. zur Erteilung von Ausnahmen nach § 26 erforderlich ist;
f) Daten nach Abs. 2 lit. e, soweit dies zur Erfüllung personeller Erfordernisse nach §§ 14 bis 17, 34 und 37 iVm 34 sowie zur Durchführung der Fortbildung des Betreuungspersonals nach § 19 erforderlich ist.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:
a) Daten der Kinder: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zum Entwicklungsstand, Daten zu Art und Umfang des Betreuungsbedarfes, Daten zur tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuung und Identifikationsdaten sowie Betreuungsdaten von Geschwisterkindern;
b) Daten der Erziehungsberechtigten betreuter Kinder: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zur beruflichen Tätigkeit;
c) Daten der Rechtsträger (natürliche Personen): Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit und der sonstigen persönlichen Eignung, Daten zum Betreuungsangebot, Daten über die Abrechnung von Leistungen und Bankverbindungsdaten;
d) Daten der Rechtsträger (juristische Personen): Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der juristischen Person, Allgemeine Personenstandsdaten und Erreichbarkeitsdaten der vertretungsbefugten Organe, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit und der sonstigen persönlichen Eignung der vertretungsbefugten Organe, Daten zum Betreuungsangebot, Daten über die Abrechnung von Leistungen und Bankverbindungsdaten;
e) Daten der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit, gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Eignung, Daten zur fachlichen Qualifikation, Daten zur beruflichen Tätigkeit und Bankverbindungsdaten;
f) Daten der Tageseltern: Allgemeine Personenstandsdaten und Erreichbarkeitsdaten; die zur Erteilung einer Bewilligung für Tageseltern nach § 30 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zuständige Behörde ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde die entsprechenden Daten zu übermitteln, soweit sie die jeweilige Gemeinde betreffen.
(3) Die Organe der Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des zweiten Hauptstückes haben Daten zum Entwicklungsstand der Kinder nach Abs. 2 lit. a, insbesondere solche zum Sprachstand und zu durchgeführten Fördermaßnahmen, zu übermitteln an:
a) die Landesregierung oder einen von ihr beauftragten Dritten, soweit dies zur Feststellung des Entwicklungsstandes und der Wirkungen der pädagogischen Fördermaßnahmen nach § 13 lit. c erforderlich ist;
b) die Organe einer anderen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, an eine Tagesmutter oder einen Tagesvater auf deren bzw. dessen Ersuchen, sofern das Kind dorthin wechselt und dies zur Feststellung des Förderbedarfes des Kindes erforderlich ist;
c) die Organe der Schule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht nachkommen.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 lit. b gilt für die Organe der Rechtsträger von Kinderspielgruppen im Sinne des dritten Hauptstückes sinngemäß.
(5) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(6) Die Landesregierung, die Organe der Gemeinden und die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft; dabei kann die Landesregierung die Organe der Gemeinden oder die Organe der sonstigen Rechtsträger zur Unterstützung heranziehen.
(7) Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
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