(1) Nach Ablauf der von der Gemeinde festgelegten Anmeldefrist (§ 29 Abs. 1 dritter Satz) hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und
a) am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben,
b) nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres schulpflichtig werden und
c) nicht bereits zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet sind (§ 24 Abs. 2),
schriftlich aufzufordern, einen allfälligen Sprachförderbedarf ihrer Kinder feststellen zu lassen, es sei denn, der Sprachförderbedarf wurde bereits im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe geprüft.
(2) Gleichzeitig hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten eines Kindes im Sinne des Abs. 1 zu einem Elterngespräch, bei dem auch das betroffene Kind anwesend sein kann, einzuladen. Bei diesem Gespräch hat eine geeignete Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuchs einer Kindergartengruppe auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozial-emotionalen Fähigkeiten des Kindes darzulegen; das Kind ist in geeigneter Form in das Gespräch einzubinden und am Gespräch zu beteiligen.
(3) Die Gemeinde hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren, ob nach Abs. 1 ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder nicht bzw. darüber, ob im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe ein Sprachförderbedarf festgestellt worden ist. Auf die Möglichkeit, eine Entscheidung der Landesregierung mit Bescheid zu verlangen (§ 26 Abs. 1 lit. b), ist hinzuweisen.
(4) Finden eine Prüfung des Sprachförderbedarfes nach Abs. 1 und ein Elterngespräch nach Abs. 2 nicht statt, weil ein Kind bereits zum Besuch der Kindergartengruppe angemeldet ist, und wird dieses Kind nachträglich abgemeldet oder besucht es die Kindergartengruppe nicht im Ausmaß der Besuchspflicht, hat die Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen.
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