(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung und Betreuung von Kindern können mit Bewilligung der Landesregierung abweichend von dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) und den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Modellversuche durchgeführt werden.
(2) Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten schriftlich unter Anschluss einer Beschreibung des Modellversuches bei der Landesregierung zu beantragen. In der Versuchsbeschreibung sind Inhalt, Zweck und Ziel des Modellversuches sowie die erforderlichen Abweichungen eingehend darzulegen.
(3) Die Bewilligung ist mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen, wenn
a) Bedürfnisse zur Erprobung neuer Formen der Bildung und Betreuung von Kindern vorliegen,
b) die Abweichungen von dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) bzw. den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes zur Erreichung des Versuchszweckes und des Versuchsziels unbedingt erforderlich sind und
c) der Modellversuch weder den Zielen (§ 2) und Grundsätzen (§ 3) dieses Gesetzes noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
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