(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Bildung und Betreuung der Kinder erforderlich sind, haben insbesondere auch den Grundsätzen der Qualität (§ 3 Abs. 4) und der Inklusion (§ 3 Abs. 7) zu entsprechen. Jede Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räume, einschließlich der erforderlichen Ruhe- und Bewegungsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten im Freien aufweisen.
(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung für andere Zwecke darf zugelassen werden, wenn durch die angestrebte Mitverwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird, ansonsten nur in Katastrophenfällen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Dabei ist auf die bestehenden bau , feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.
(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach Abs. 1 und 2 bzw. einer Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärztin sowie das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören.
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