(1) Die täglichen Zeiten, in denen Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zum Besuch durch die Kinder offengehalten werden (Tagesöffnungszeiten), hat der Rechtsträger festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- bzw. Ruhezeiten geboten werden können; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen.
(2) Kindergartengruppen müssen jedenfalls täglich an allen Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet sein. Dies gilt nicht während den vom Rechtsträger festgelegten Ferien, bei Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder bei sonstigen zwingenden Gründen. Förderrichtlinien nach § 41 können weitergehende Öffnungszeiten als Fördervoraussetzung festlegen.
(3) Der Rechtsträger hat für die der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 1) unterliegenden Kinder festzulegen, an welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen (Kernzeit). Als Kernzeit dürfen nur Zeiten vormittags bis 12.30 Uhr festgelegt werden; dabei darf ein Ausmaß von 20 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die Kernzeit ist nach Abs. 1 bekannt zu machen. Die Möglichkeit zur Festlegung von Randzeiten (Abs. 4) bleibt unberührt.
(4) Der Rechtsträger kann Zeiten am Anfang und am Ende der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen; das tägliche Ausmaß dieser Randzeiten darf insgesamt höchstens 5 % der Wochenöffnungszeit betragen. Zusätzlich kann auch die Mittagszeit als Randzeit im Ausmaß von höchstens eineinhalb Stunden festgelegt werden. Die Randzeiten sind nach Abs. 1 bekannt zu machen.
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