§ 28 § 28Zutritt
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Zu einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben die Erziehungsberechtigten, Beauftragte des Rechtsträgers, Beauftragte der Landesregierung, Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung von staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hospitationen oder Einzelfallprüfungen sowie Personen, mit denen die Betreuungspersonen (§ 14) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet ist, Zutritt. Die Entscheidung darüber, inwieweit andere Personen zutrittsberechtigt sind, obliegt dem Rechtsträger, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf Verlangen ist die Berechtigung nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.
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