§ 32 § 32Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren
In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Kinderspielgruppen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten; die Bestimmung des § 8 (Bauverfahren) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kinderspielgruppe auch ohne Räumlichkeiten betrieben werden kann, soweit dies mit der Art der Betreuung vereinbar ist.
(2) Der Betrieb von Kinderspielgruppen darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung); die Bestimmung des § 9 (Betriebsaufnahmeverfahren) gilt sinngemäß.
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