KBBG
Gliederung
III. Hauptstück Kinderspielgruppen § 31 Allgemeines
§ 32 § 32*) Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren, Betriebseinstellung
Rückverweise
(1) Kinderspielgruppen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten; die Bestimmung des § 8 (Bauverfahren) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kinderspielgruppe auch ohne Räumlichkeiten betrieben werden kann, soweit dies mit der Art der Betreuung vereinbar ist.
(2) Der Betrieb von Kinderspielgruppen darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung); die Bestimmungen des § 9 (Betriebsaufnahmeverfahren) und des § 9a (Betriebseinstellung) gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2026
§ 43 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…ist; b) Daten nach Abs. 2 lit. a und lit. c bis e, soweit dies zur Durchführung eines Betriebsaufnahmeverfahrens nach den §§ 9 und 32 Abs. 2, zur Gruppenbildung nach den §§ 21, 36 und 37 iVm 36, zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen (§ 41) sowie…
§ 46 § 46 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Betriebsbewilligung nach § 9 oder § 32 Abs. 2 betreibt, b) gegen eine Verpflichtung nach § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 3 oder §§ 37 iVm 34 Abs. 3 verstößt…
§ 47 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Folgenden kurz KJH-G), Anwendung. Für Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren, die vor dem 11. September 2023 eingeleitet werden, gelten anstelle der §§ 8, 9 und 32 die Bestimmungen der §§ 3 und 4 KGG sowie der §§ 31 und 31a KJH-G. (4) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne…