(1) Art. I des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018, Nr. 45/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 42/2022 (im Folgenden kurz KGG), außer Kraft; Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Versorgungsauftrag), des zweiten Unterabschnittes (Personelle Erfordernisse), des vierten Unterabschnittes (Organisatorische Erfordernisse) sowie die §§ 24, 36 und 37 iVm 36 finden erstmals für das Betreuungsjahr 2023/24 Anwendung; bis dahin finden für Kindergartengruppen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 13, 14, 16 bis 18 KGG sowie für Kleinkindgruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und sonstige Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des vierten Hauptstückes die Bestimmungen der §§ 31 und 31a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 46/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022 und Nr. 72/2022 (im Folgenden kurz KJH-G), Anwendung. Für Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren, die vor dem 11. September 2023 eingeleitet werden, gelten anstelle der §§ 8, 9 und 32 die Bestimmungen der §§ 3 und 4 KGG sowie der §§ 31 und 31a KJH-G.
(4) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes, deren Betrieb nach § 4 KGG oder nach §§ 31 oder 31a KJH-G angezeigt und nicht untersagt worden ist, gilt als nach § 9 bewilligt.
(5) Eine Kinderspielgruppe im Sinne des dritten Hauptstückes, deren Betrieb nach § 31 KJH-G angezeigt und nicht untersagt worden ist, gilt als nach § 32 Abs. 2 bewilligt.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gruppen in Kinderbetreuungseinrichtungen nach § 31 oder 31a KJH-G, in denen überwiegend
a) dreijährige Kinder betreut werden, können bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Betreuungsjahr von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1 geführt werden;
b) vier- und fünfjährige Kinder betreut werden, können bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Betreuungsjahres von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1 geführt werden.
(7) Rechtsträger von Einrichtungen, die nach Abs. 4 oder Abs. 5 als bewilligt gelten und die kein pädagogisches Konzept haben oder deren pädagogisches Konzept nicht den Anforderungen nach § 12 entspricht, sind verpflichtet, der Landesregierung spätestens bis 31. Dezember 2023 ein pädagogisches Konzept nach § 12 vorzulegen.
(8) Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit der Leitung einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung betraut sind, dürfen diese Funktion weiterhin ausüben, auch wenn sie nicht über die erforderliche fachliche Befähigung zur Leitung der Einrichtung nach § 14 Abs. 4 verfügen.
(9) Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätig sind, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß
a) § 6, § 13b Abs. 1 lit. b, § 13b Abs. 4, § 17 oder § 20 Abs. 3 KGG gelten als Bescheide gemäß § 18, § 26 Abs. 1 lit. b, § 26 Abs. 4, § 30 oder § 40 Abs. 3 und 4;
b) § 31 Abs. 6, §§ 31a Abs. 1 iVm 31 Abs. 6 oder § 32 Abs. 2 KJH-G gelten als Bescheide gemäß § 40 Abs. 3 und 4.
(11) Nach § 21 KGG bestellte Kindergarteninspektorinnen oder Kindergarteninspektoren gelten als nach § 39 bestellte pädagogische Aufsichtsorgane.
(12) Auf Verfahren und Maßnahmen nach dem KGG oder nach dem dritten Abschnitt des KJH-G, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind – vorbehaltlich des Abs. 3 – die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(13) Für den Fall, dass § 44 Abs. 1 und 2 oder Teile dieser Bestimmung nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
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