(1) Solange geeignete pädagogische Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können
a) in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. a und b an deren Stelle Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen und jedenfalls eine Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung absolviert haben;
b) in Schulkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. c an deren Stelle auch Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen, eine höhere oder mindestens dreijährige mittlere Schule abgeschlossen haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen;
c) in inklusiv geführten Kleinkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 1 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;
d) in inklusiv geführten Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 2 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;
e) in inklusiv geführten Schulkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 3 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden; sofern auch solche nicht verfügbar sind, können pädagogische Fachkräfte mit einer Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung oder nach § 16 Abs. 2 oder 4 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden.
(2) Eine länger als fünf Wochen dauernde Verwendung nach Abs. 1, ausgenommen die Verwendung an Randzeiten und die Verwendung in Schulkindgruppen, ist der Landesregierung unter Glaubhaftmachung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden