(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist für alle Kinder – soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht – freiwillig.
(2) Für die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten notwendig; dabei ist insbesondere das Ausmaß des Betreuungsbedarfes bekannt zu geben. Mehrfache Anmeldungen desselben Kindes sind den betroffenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mitzuteilen. Bei der Aufnahme ist der Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs (§ 3 Abs. 2) zu beachten. Der Rechtsträger hat jede Anmeldung oder Abmeldung ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gemeinde ist, muss ein angemeldetes Kind aufnehmen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch ist daraus nicht abzuleiten.
(4) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass der Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch ein angemeldetes Kind mit erhöhtem Förderbedarf für dieses aus medizinischen Gründen zu einer unzumutbaren Belastung würde, teilt er dies den Erziehungsberechtigten mit und bemüht sich gemeinsam mit diesen um eine alternative Betreuungsmöglichkeit. Falls sie sich nicht einigen, kann der Rechtsträger mit Bescheid entscheiden, dass eine Aufnahmepflicht abweichend von Abs. 3 nicht besteht, sofern sich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens ergibt, dass der Besuch für das Kind aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung wäre.
(5) Liegt zwar kein Fall des Abs. 4 vor, wäre aber für den Rechtsträger mit der Ermöglichung des Besuchs durch das angemeldete Kind mit erhöhtem Förderbedarf ein außergewöhnlicher sachlicher oder organisatorischer Aufwand verbunden, dann kann der Rechtsträger verlangen, dass über die Vor- und Nachteile der Aufnahme des Kindes mit den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel des Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein.
(6) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass durch den Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung eines bereits aufgenommenen Kindes eine schwerwiegende Gefährdung eines anderen Kindes, einer Betreuungsperson oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist, kann er verlangen, dass mit den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel dieses Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein. Diese kann auch in einer alternativen Betreuung bestehen oder in einem zeitlich befristeten Aussetzen des Besuchs einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden