(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen; bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine solche Überprüfung unverzüglich stattzufinden.
(3) Rechtsträger haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck haben sie der Landesregierung auf Verlangen
a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
b) Einsicht in die erforderlichen Dokumente zu gewähren,
c) unbeschränkt Zutritt zu Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren,
d) die Beobachtung des Betriebs einschließlich Gespräche mit den Kindern, den Erziehungsberechtigten und den Betreuungspersonen zu ermöglichen.
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