§ 1 § 1*)Geltungsbereich
In Kraft seit 07. September 2023
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Bildung sowie die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
b) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;
c) Schulen einschließlich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulen;
d) Schülerheime;
e) die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch Tageseltern oder durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder sonst mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
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