(1) Im Rahmen der frühkindlichen Bildung in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen werden die Kinder unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen in ihrer körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung altersgemäß und mit Rücksicht auf den individuellen Entwicklungsstand begleitet und unterstützt. Durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Sprache offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. In Kindergartengruppen werden die Kinder überdies zur Vorbereitung auf den Schulbesuch insbesondere in ihrer Fähigkeit des Erkennens und Denkens, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft begleitet und unterstützt; einen wesentlichen Aspekt dabei bildet die Förderung der Bildungssprache Deutsch, um eine Teilnahme am schulischen Unterricht zu ermöglichen.
(2) Die außerschulische Bildung in Schulkindgruppen hat die schulische Bildung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen; Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine alters- und entwicklungsgemäße Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
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