(1) Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung beratend zu unterstützen. Diese Beratung hat sich insbesondere auf die Umsetzung der pädagogischen Grundlagendokumente, die Umsetzung der Bildungsarbeit einschließlich Beobachtung, Bildungsplanung und -dokumentation, das pädagogische Konzept der Einrichtung sowie auf Maßnahmen zur Inklusion zu beziehen.
(2) Das Ergebnis einer Überprüfung betreffend die Einhaltung des Werte- und Orientierungsleitfadens (§ 38 Abs. 2) ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird von der Landesregierung im Zuge der Aufsicht festgestellt, dass Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ihre Tätigkeit nicht bewilligungskonform ausüben oder sonstige Anforderungen nach diesem Gesetz nicht einhalten, ist der Rechtsträger aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der festgestellten Mängel mit Bescheid den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gänzlich oder teilweise einstellen, wenn
a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Betriebsbewilligung (§ 9) betrieben wird,
b) die festgestellten Mängel einer Behebung nicht zugänglich sind,
c) dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen wird und die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig ist oder
d) aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen Gefahr im Verzug für das Wohl der Kinder gegeben ist.
(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Sicherheit und das Wohl der Kinder können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden. Über eine solche Maßnahme ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nicht mehr vor, so ist ein allenfalls erlassener Bescheid von der Landesregierung auf Antrag aufzuheben.
(6) Erwachsen der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 5 erster Satz Kosten, können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 5 zweiter Satz rechtskräftig wird.
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