KBBG
Gliederung
V. Hauptstück Aufsicht § 38 Allgemeines
§ 40 § 40 Qualitätsmanagement, Maßnahmen
Rückverweise
(1) Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung beratend zu unterstützen. Diese Beratung hat sich insbesondere auf die Umsetzung der pädagogischen Grundlagendokumente, die Umsetzung der Bildungsarbeit einschließlich Beobachtung, Bildungsplanung und -dokumentation, das pädagogische Konzept der Einrichtung sowie auf Maßnahmen zur Inklusion zu beziehen.
(2) Das Ergebnis einer Überprüfung betreffend die Einhaltung des Werte- und Orientierungsleitfadens (§ 38 Abs. 2) ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird von der Landesregierung im Zuge der Aufsicht festgestellt, dass Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ihre Tätigkeit nicht bewilligungskonform ausüben oder sonstige Anforderungen nach diesem Gesetz nicht einhalten, ist der Rechtsträger aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der festgestellten Mängel mit Bescheid den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gänzlich oder teilweise einstellen, wenn
a)eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Betriebsbewilligung (§ 9) betrieben wird,
b) die festgestellten Mängel einer Behebung nicht zugänglich sind,
c) dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen wird und die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig ist oder
d) aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen Gefahr im Verzug für das Wohl der Kinder gegeben ist.
(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Sicherheit und das Wohl der Kinder können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden. Über eine solche Maßnahme ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nicht mehr vor, so ist ein allenfalls erlassener Bescheid von der Landesregierung auf Antrag aufzuheben.
(6) Erwachsen der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 5 erster Satz Kosten, können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 5 zweiter Satz rechtskräftig wird.
§ 39 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 39 § 39 Pädagogisches Aufsichtsorgan
…obliegt die Aufsicht über Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in pädagogischer Hinsicht einschließlich der fachlichen Beratung der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (§ 40 Abs. 1). (3) Das pädagogische Aufsichtsorgan ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige bzw. Amtssachverständiger zu verwenden.…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…§ 10 und 11, zur pädagogischen und administrativen Leitung nach § 14, zur Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach §§ 38 bis 40 sowie zur Auswertung für statistische, planerische und steuernde Zwecke einschließlich des Berichtswesens und für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist; b) Daten nach Abs. 2 lit. a…
§ 44 § 44*) Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte
…Rechtsträgers nach außen befugten Person oder einer Betreuungsperson bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein nicht verlässliches Verhalten im Rahmen der Aufsicht (§§ 38 bis 40) erforderlich sind. (2) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, soweit es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9…
§ 46 § 46 Strafbestimmungen
…§ 30 durchführt, e) einer Verpflichtung zur Ermöglichung der Aufsicht nach § 38 Abs. 3 nicht nachkommt, f) Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden nach § 40 nicht erfüllt, g) sonstigen in Bescheiden nach diesem Gesetz enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, ausgenommen solche nach lit. c, sind…