§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Für den Betrieb sonstiger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wie beispielsweise Ferienheime, Ferienlager oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.
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