(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Betriebsbewilligung nach § 9 oder § 32 Abs. 2 betreibt,
b) gegen eine Verpflichtung nach § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 3 oder §§ 37 iVm 34 Abs. 3 verstößt,
c) als Erziehungsberechtigter gegen eine der Pflichten nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz, § 29 Abs. 3, Abs. 4 erster und dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz verstößt,
d) einen Modellversuch ohne die erforderliche Bewilligung nach § 30 durchführt,
e) einer Verpflichtung zur Ermöglichung der Aufsicht nach § 38 Abs. 3 nicht nachkommt,
f) Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden nach § 40 nicht erfüllt,
g) sonstigen in Bescheiden nach diesem Gesetz enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, ausgenommen solche nach lit. c, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
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