§ 22 § 22Betreuungsjahr und Ferien
§ 22 § 22Betreuungsjahr und Ferien — KBBG
(1) Das Betreuungsjahr in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt jeweils am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Betreuungsjahres.
(2) Die Ferien sind vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Ferien dürfen jedenfalls nur während den Hauptferien oder schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz festgelegt werden; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen; Förderrichtlinien nach § 41 können weitere Einschränkungen als Fördervoraussetzung festlegen.